freier Mitarbeiter – Abrenzung zum Arbeitnehmer

freier Mitarbeiter – Abrenzung zum Arbeitnehmer

Die Unterscheidung zwische freien Mitarbeit und Arbeitnehmereigenschaft hat in der Praxis eine große Bedeutung. Gerade im Hinblick auf die Abfuhr von Sozialversicherungsabgaben für den Auftraggeber beim freien Mitarbeiter bietet die freie Mitarbeiterschaft eine Möglichkeit um die Ausgaben für den Auftraggeber zu reduzieren. Bei der Abgrenzung zwischen der freien Mitarbeiterschaft vom Arbeitnehmer kommt es auf die tatsächliche Ausgestaltung des Auftragsverhältnis/ Arbeitsverhältnis an und nicht darauf, was vertraglich zwischen den Parteien geregelt ist.

Arbeitnehmer – freier Mitarbeiter – Bedeutung in der Praxis

Häufig wird in der Praxis ein Arbeitnehmer “ausgelagert”, um die Sozialversicherungsabgaben zu sparen. Auf dem Papier ist dieser dann Arbeitnehmer, faktsich abern noch freier Mitarbeiter. Vorherrschend ist von daher die Irrtum, dass – aufgrund der vertraglichen Regelung – die Angelegenheit “sicher” ist und es allein darauf ankommt, was man (”auf den Papier”) geregelt hat, dies ist nicht richtig. Entscheidend ist, wie das Auftragsverhältnis tatsächlich aussieht.

Ein anderer Vorteil des freien Mitarbeiters kann darin bestehen, ob für ausländische Arbeitnehmer das Verbot der Tätigkeit als Arbeitnehmer in Deutschland zu umgehen. In Deutschland dürfen z.B. die Arbeitnehmer aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten (z.B. aus Polen) noch nicht ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt werden (”die sog. 2+3+3-Regelung”). Das Verbot endet 2011. Dieses Verbot gilt aber nur für Arbeitnehmer und nicht für Selbstständige. Von daher wird dies hier massiv umgangen, vor allem im Bereich des Baugewerbes, bei Haushaltshilfen und auch im fleischverarbeitenden Gewerbe. Aber auch hier kommt es nicht so sehr darauf an, was auf dem “Papier” steht,sondern wie es in der Praxis dem “Arbeitsalltag” aussieht.

Abgrenzungskriterien zwischen Arbeitnehmer und freien Mitarbeiter

Der freie Mitarbeiter ist selbstständig tätig. Er ist nicht – wie der Arbeitnehmer – persönlich abhängig. Der Arbeitnehmer ist organisatorisch in die Betriebsabläufe des Arbeitgebers eingegliedert. Die Abgrenzung ist nicht immer einfach.

Die Abgrenzung zwischen beiden kann man anhand folgender einer Merkmalliste vornehmen:

persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit vom Auftraggeber unternehmerische Eigenverantwortlichkeit mit ohneWeisungsfreiheit des Auftraggebers Anmeldung eines Gewerbes eigene Werbung Beschäftigung von Hilfskräften Tätigkeit mit eigenen Betriebsmitteln (Werkzeug / Arbeitskleidung / Fahrzeugen) selbstständige Bestimmung von Art, Ort, Zeit und Weise der Arbeit, Tätigkeit für mehrere Auftraggeber

Liegen sowohl Merkmale vor, die für eine Beschäftigung sprechen als auch solche Merkmale, die eher auf die Selbstständigkeit de…

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Themen: Polen , Arbeitgeber , Abgrenzung , Vertrag , Arbeitnehmer , Freie Mitarbeit , Rechtsanwalt Berlin , Auftraggeber , Anwalt Arbeitsrecht Berlin , Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin , Sozialversicherungsabgaben , Statuserklärung

Erschienen 22. Juni 2009 auf http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com.

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