„Freie“ Fotos sind nicht immer frei nutzbar - Teil 2
Advisign - Webdesign trifft Recht | 27. Juli 2007 — Im zweiten Teil werden die etwas exotischeren Fälle von Rechten Dritter behandelt. Oder besser gesagt Rechte, an die man selten…
Die „Creative Commons”-Lizenz erlebt einen wahren Boom. Mit dieser Lizenz kann man ohne persönlichen Kontakt u.a. ganz einfach erklären wie die eigenen Fotos genutzt werden dürfen. Ob Dritte sie zur Bearbeitung oder gar kommerziell verwenden dürfen. Diese Beliebtheit beruht auf dem Gemeinschaftsgedanken im Web 2.0. Viele geben ihre Werke zur Benutzung frei und schaffen damit einen Fundus an gebührenfreien Inhalten.
Doch dieser Gedanke der „freien Inhalte” hat auch seine Grenzen. Man kann nämlich nur so viele Rechte frei geben, wie man Rechte hat. Der Fotograf kann nur über die Rechte an der Fotografie, also der Ablichtung selbst, verfügen. Jedoch nicht immer über die Rechte am Motiv.
Daher sollte man in folgenden Fällen grundsätzlich davon ausgehen, dass das Foto nicht „frei” zur Nutzung bereit steht:
Abbildungen von Menschen Abbildungen von Bauten & Kunstwerken Abbildungen von Markenprodukten Abbildungen von Geschmacksmustern (Design) Abbildungen vom Eigentum anderer Personen Abbildungen von MenschenJeder Mensch hat ein Recht am eigenen Bild (§ 22 KunstUrhG). D.h. Personen dürfen grundsätzlich nicht fotografiert und auf Bildern veröffentlicht werden. Es gibt von diesem Grundsatz auch Ausnahmen. Die wichtigsten sind die absoluten oder relativen Personen der Zeitgeschichte (Prominente), Personen die beiläufig als Beiwerk auf einem Bild auftauchen und Bilder von Personen im Rahmen von Versammlungen und Veranstaltungen (§ 23 KUrhG). Eine sehr gute Ausführung dazu gibt es im law-blog.
Aber die wichtigste Ausnahme ist die Einwilligung der fotografierten Person. Eine solche Einwilligung kann auch durch schlüssiges Handeln, z.B. Lächeln in die Kamera, erklärt werden. Unklar ist oft wie weit diese Einwilligung reicht. Diese Problematik lässt sich anhand eines aktuellen Falles (via Werbeblogger) gut erklären:
Der Fotograf nahm ein Bild von einem Mädchen auf. Er stellte es auf dem Fotoportal Flickr unter der „Creative Commons”-Lizenz frei zur Bearbeitung und zur kommerziellen Nutzung ein. Die Fa. Virgin Mobile verwendete das Bild ohne Nachfrage für eine Werbekampagne. Daraufhin folgte eine Woge der Empörung.
Darf ein Unternehmen die “Creative Commons”-Lizenz so für sich nutzen?
Was den Fotografen angeht, ja. Ihm geschah kein Unrecht. Mit der gewählten Lizenzart hat er sich mit dieser Nutzung einverstanden erklärt. Anders sieht es mit den Rechten des Mädchens aus. Sie hätte vorher gefragt werden müssen. Daher stehen ihre Chancen auf eine “Gage” in form von Schadensersatz sehr gut. Ihr Recht am eigenen Bild wurde nämlich (zumindest) fahrlässig verletzt.
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