Freie Fahrt für die Zweistellige-Buchstaben-Domains?

In einem aktuellen Urteil hat das Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt entschieden, dass dem Volkswagenkonzern gegenüber der Vergabestelle für deutsche Domains Denic ein Anspruch auf Zuteilung der zweistelligen Domain "vw.de" zusteht (Urteil vom 29.04.2008 - 11 U 32/04). Eine Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ließen die Richter nicht zu. Das OLG sah in der Verweigerung der Denic, eine zweistellige Domain zu vergeben, eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Verhältnis zu solchen Automobilunternehmen, deren Marke als Second-Level-Domain unter der Top-Level-Domain „.de“ eingetragen wurden, wie etwa die Domain www.bmw.de. In der ausführlichen Begründung schreibt das Gericht: Die Beklagte ist Normadressatin des § 20 GWB. Sie hat eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB, weil sie auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt ohne Wettbewerber ist. … Ob ein sachlicher Grund die Ungleichbehandlung rechtfertigt, ist aufgrund einer umfassenden, einzelfallbezogenen Interessenabwägung zu entscheiden. ... Der Senat hat in seiner bereits erwähnten Entscheidung vom 13.02.2007 den Interessen und Belangen der Beklagten den Vorzug im Hinblick darauf eingeräumt, dass im dortigen Fall von einer tatsächlich bestehenden, wenngleich nur als sehr gering einzustufenden Gefahr einer Störung des Internetverkehrs auszugehen war. Insbesondere ist der Beklagten zuzubilligen, nur solche Second-Level-Domains zu vergeben, die eine Störung vollkommen ausschließen. Diese Voraussetzung ist aber sowohl nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. A, wie nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien hier derzeit unstreitig gegeben. Vor diesem Hintergrund erscheint es damit sachlich nicht gerechtfertigt, der Klägerin die begehrte Domain generell und ohne Einschränkung zu versagen, weil im Hinblick auf die –allenfalls theoretische – Möglichkeit der Zulassung einer Top-Level-Domain „.vw“ sich das von dem Sachverständigen beschriebene Risiko möglicherweise in Zukunft verwirklichen könnte. … Die mit dieser Entscheidung möglicherweise verbundenen Registrierungswünsche anderer Internet-Teilnehmer vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Muss derzeit ein Anspruch der Klägerin aus §§ 20, 33 GWB auf Registrierung bejaht werden, weil sachliche Gründe eine Ungleichbehandlung mit anderen Unternehmen nicht rechtfertigen, so trägt der Verweis der Beklagten auf mögliche Probleme im Hinblick auf Registrierungswünsche Dritter im Ergebnis nicht. Der Senat setzt sich damit nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung vom 13.02.2007, weil auch insoweit …

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Themen: Olg Frankfurt , Denic

Erschienen 18. Juni 2008 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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