Freie Benutzung von Marken bei Facebook, MySpace & Co.?

Das Kammergericht (KG) hatte in seinem Beschlusss vom 01.04.2011 – 5 W 71/11 – über einen interessanten Fall mit markenrechtlichen Bezug zu Social-Media-Plattformen, wie Facebook, MySpace, StudiVZ, Twitter oder Xing zu entscheiden. Heraus kam folgender Leitsatz:

“Die Verwendung eines verwechslungsfähigen Namens eines Kinos für ein historisch bedeutsames und architektonisch schutzwürdiges Gebäude kann kennzeichenrechtlich hinzunehmen sein, wenn in dem Gebäude früher unter dieser Bezeichnung ein bekanntes ehemaliges Stummfilmkino betrieben wurde, aus dem Zusammenhang des Gebrauchs dieses Namens das Gebäude als ein solches ehemaliges Stummfilmkino erkennbar bleibt und in dem Gebäude nicht der Betrieb eines Kinos mit (aktuellen) Tonfilmen aufgenommen wird.”

Der Beklagte hatte bei Facebook und MySpace ein Mitgliedskonto mit dem Namen “Ehemaliges Stummfilmkino D… Wei… B…“ geführt. Die Klägerin ist Inhaberin einer mit dem Mitgliedsnamen verwechslungsfähigen Marke und verlangte vom Beklagten Unterlassung der Benutzung. Die Klägerin konnte sich aber auch in der Beschwerde-Instanz nicht mit ihrer Rechtsauffassung durchsetzen. Nach Auffassung der Berliner Richter am Senat des KG muss die Klägerin die Benutzung hinnehmen,weil der Beklagte sich auf eine freie Benutzung nach § 23 Nr. 2 MarkenG berufen könne.

“Diese Wendungen bezeichneten nach Auffassung des Senats den Veranstaltungsort. Dieser Gebrauch sei von der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG erfasst, weil mit der Wendung “D… (ehem. Kino)” über den historischen Bezug des denkmalgeschützten und architektonisch …

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Themen: Internet , Berlin , Marken , Gewerblicher Rechtsschutz , Marke , Kennzeichen , Unterlassung , Studivz , Markeng , Brauch , Myspace , Facebook , Twitter , TV , Kammergericht , Bezeichnung , Zeichen

Erschienen 20. Mai 2011 auf http://sewoma.de/berlinblawg.

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