Freie Benutzung eines Leistungsschutzrechtes: BGH urteilt zum Tonträger-Sampling

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.11.2008, Az. I ZR 112/06 - Metall auf Metal

Tonträger-Sampling ist die Entnahme von Tönen von einem Tonträger. Erfolgt die Entnahme von einem fremden Tonträger, kann darin eine rechtswidrige Handlung liegen. Die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträgerherstellers wird von § 85 Abs. 1 UrhG als sog. Leistungsschutzrecht geschützt. Entnimmt nun jemand einem fremden Tonträger Töne, kann darin eine Verletzung des Leistungsschutzrechts des Tonträgerherstellers liegen.

Mit einem solchen Fall hatte sich jüngst der BGH in der Sache Metall auf Metall, Az. I ZR 112/06 zu befassen. Die Komponisten des Titels “Nur mir” hatten eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Titel “Metall auf Metall” der Musikgruppe “Kraftwerk” gesampelt und dem Titel “Nur mir” in fortlaufender Wiederholung unterlegt. “Kraftwerk” sah darin eine Verletzung ihrer Rechte als Tonträgerhersteller.

Der BGH hat nun in seinem Urteil vom 20.11.2008 entschieden, dass zwar ein Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht vorliege, auch wenn es sich dabei nur um die Entnahme eines Tonfetzens handele. Denn der Tonträgerhersteller erbringe diese unternehmerische Leistung für den gesamten Tonträger, so dass es keinen Teil des Tonträgers gäbe, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfiele und der daher nicht geschützt wäre. Allerdings monierte der BGH, dass das Berufungsgericht versäumt hatte zu prüfen, ob sich die Beklagten auf das Recht zur freien Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG berufen können.

Aber hatte das Berufungsgericht wirklich versäumt, § 24 Abs. 1 UrhG zu prüfen? Schaut man sich den Wortlaut des § 24 Abs. 1 UrhG

“Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.”

genau an, fällt auf, dass dieser nur von freier Benutzung eines Werkes spricht, nicht aber von freier Benutzung eines Leistungsschutzrechtes. Nach dem Wortlaut heißt das, dass die Schaffung des Tonträger die Schwelle zum Schutz aus dem UrhG nach §§ 1, 2 überschritten haben muss. Da der hergestellte Tonträger selbst keine Werkqualität aufweist - aus diesem Grund bedarf es ja des gesonderten Schutzes nach § 85 UrhG - dürfte eine Berufung auf § 24 Abs. 1 UrhG verwehrt sein.

Dafür spricht streng genommen auch die Systematik. Beim Leistungsschutzrecht des § 71 UrhG (nachgelassene Werke) findet sich ausdrücklich ein Verweis auf die Anwendung des § 24 UrhG. Bei § 85 UrhG und auch bei anderen Leistungsschutzrechten fehlt ein solcher Hinweis dagegen. Systematisch könnte man daraus schließen, dass der Gesetzgeber für alle Leistungsschutzrechte außerhalb des in § 71 UrhG normierten kein Recht zur freien Benutzung einräumen wollte. In der Vergang…

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Themen: Entscheidungen , Sampling , Metall
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 25. November 2008 auf http://www.ip-notiz.de.

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