„Freie Auswahl zum halben Preis“: Wettbewerbswidrig, wenn Einschränkungen erst im Laden bekanntgegeben werden
Mit Flyern und Postern bewarb eine Elektronikkette die „freie Auswahl zum halben Preis“ – nur gab es da noch Einschränkungen, die dem
interessierten Kunden erst in den Geschäftsräumen mitgeteilt wurden. Das erklärte dieses Vorgehen für wettbewerbswidrig, da es sich
auf mögliche Kunden irreführend auswirke (vgl. LG Darmstadt, Urt. v. 01.08.2011, Az. 22 O 227/11).
Laut einer Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale sollte die in der Kampagne beworbene Verkaufsaktion so gestaltet werden, dass
beim Kauf von Fernsehern, Kameras, HiFi-Anlagen, Computern und Haushaltsgeräten ab einem Preis von € 250,- ein weiteres (billigeres)
Gerät zum halben Preis erworben werden könne. Vor Ort wurde die Aktion allerdings dahingehend eingeschränkt, dass Haushaltsgeräte von
Miele bzw. Liebherr hiervon ausgenommen waren. Entsprechende Hinweise waren zwar in den jeweiligen Verkaufsabteilungen aufgestellt,
nicht jedoch auf den Werbeträgern abgedruckt worden.
Dieses Vorgehen wertete das LG Darmstadt als irreführend und damit wettbewerbswidrig. Der Werbende sei hier verpflichtet, die
Einschränkungen bereits im Wortlaut der Werbung anzuführen; das Unterlassen stelle eine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs
dar. In Einzelfällen hätten Verbraucher aufgrund der Werbung 30 km zurückgelegt, um zum Elektronikmarkt zu gelangen, diesen dann
jedoch ohne Erwerb eines Haushaltsgeräts wieder verlassen.
Diese Entscheidung ist nachvollziehbar; absolute Preistransparenz ist seit jeher ein Gebot im europäischen Wettbewerbsrecht.
Dementsprechend müsste für die Elektronikkette vorhersehbar gewesen sein, dass diese Aktion ein gerichtliches…
» Vollständiger Artikel