Freiberufler auf einer Ebene mit Lieschen Müller und Otto Normalverbraucher

Eine in meinen Augen höchst realitätsferne Rechtsmeinung wird möglicherweise ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg zu der Frage vertreten wollen, inwieweit Freiberufler in Abgrenzung zu Kaufleuten bei der Anwendung der Sittenwidrigkeit im Sinne von § 138 BGB eher wie Lieschen Müller und Otto Normalverbraucher zu behandeln sind.

Konkret geht es um einen Architekten, der knapp 40% seines Honorars an einen Vermittler gezahlt hat und zahlen sollte, um Planungs- und Überwachungsaufträge zu erhalten. Das Oberlandesgericht Naumburg kündigte gestern in einer mündlichen Verhandlung an, solche Verträge als sittenwidrig einstufen zu wollen, weil ein Freiberufler, anders als ein Kaufmann, so zu schützen sei, wie besagte Frau M. und Herr N, zumal bei Architekten eine lediglich 5%ige Vermittlungsprovision üblich sei.

Ich habe in der Regel nichts gegen einen umfassenden Schutz aller Freiberufler vor jedem denkbaren Sturm und Wind, aber den Freiberufler mit einem umfassenden Trottelschutz quasi mit demjenigen gleichzustellen, der irgendwo am Supermarkteingang ein Abo für irgendeine obskure Tierschutzorganisation abschließt, halte ich schon für bedenklich einseitig, denn in meinen Augen muss es doch einem Freiberufler überlassen sein, ob er 5, fast 40 oder meinethalben 75 % seiner Vergütung investiert, um neue Aufträge zu erhalten, ohne hinterher die Fahne der Sittenwidrigkeit wedeln zu können und…

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Themen: Bgb

Erschienen 20. September 2008 auf http://strafprozess.blogspot.com.

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