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Freepay & Co - einem geschenkten Gaul…

am 19.11.2005 von JURAAA!DE

Es klingt ja schon sehr verlockend, was Websites wie Freepay und immer mehr andere Anbieter versprechen: Ein Angebot eines Werbepartners annehmen, ein paar Leute anwerben, die das gleiche tun, und schon bekommt man wahlweise angesagtes Hightech-Spielzeug (iPods, Playstations etc.) oder sogar Paypal-Gutschriften. Offensichtlich entlohnen diese Anbieter ihre Nutzer dann auch tatsächlich, siehe z.B. Jurablog.com, wo ein Jurastudent aus Bayreuth schon seit einiger Zeit und wohl auch erfolgreich die Werbetrommel für Freepay rührt. Und dennoch bleibt ein ungutes Gefühl, das mich trotz der geldwerten Verlockungen von der Teilnahme abhält. Dieses Gefühl lässt sich allerdings an einigen Umständen festmachen:
Zunächst einmal widerspricht es schon dem gesunden Menschenverstand, dass ein auf kommerziellen Erfolg angelegtes Unternehmen ohne Hintergedanken teure Geschenke macht. Freepay und ähnliche Anbieter finanzieren sich über die Provisionen, die die Werbepartner für die Vermittlung neuer Kunden zahlen. Die Angebote, die man als Nutzer annehmen kann, sind zwar auf den ersten Blick nur mit geringen Kosten verbunden, meist handelt es sich aber um Abonnements, die nach einer günstigen oder sogar kostenlosen Testphase automatisch zu langfristigen Verpflichtungen werden. Gleichzeitig dauert es eine nicht näher bestimmte Zeit, bis der Anbieter die Annahme des Angebots bestätigt. In dieser Zeit darf nicht gekündigt werden. Es gehört also wohl zum Kalkül, dass viele das Ende des Testzeitraums versäumen und plötzlich länger zahlen, als ihnen lieb ist. Eine sehr fragwürdige Art, “Stammkunden” zu gewinnen.
Wer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Datenschutzerklärungen von Freepay liest, wird einige weitere Haken finden.
Dass man seine eMail-Adresse für den Empfang von Spam Kaufempfehlungen von Dritt-Firmen freigibt, werden die meisten noch verkraften können:
Mit ihrem vorhergehenden Einverständnis werden wir anhand ihrer persönlichen Daten, mit welchen sie uns auf der Hauptseite beliefert haben, mit Geschäftspartnern zusammenarbeiten um ihenen ausgesuchte Kaufgelegenheiten durch Direktwerbung, email, und telemarketing zu bringen.
Abgesehen davon kann Freepay gemäß den AGB auch nach Belieben bestimmen, ob und wann die Bedingungen für den Erhalt des Gratis-iPods erfüllt sind:
1. Gewöhnliche Gründe, warum ihr Konto eingefroren werden kann
[…]
(h) Jeglicher Grund oder eine Kombination von Gründen nach eigenem Ermessen von Gratis Internet.
2. Zusätzliche Bedingungen in Bezug auf Zurückstellungen
(a) Wir behalten uns das Recht vor, das Konto eines jeden Kunden jederzeit unbenutzbar zu machen.
(b) Wir sind nicht dafür verantwortlich, einen Kunden zu informieren, wenn sein Konto unbenutzbar gemacht wurde.
[…]
Hinzu kommen dann noch einige Bestimmungen, die m.E. mit deutschem Recht kaum vereinbar sind. So ist es offenbar nicht möglich, seine Mitgliedschaft aktiv zu beenden:
Es gibt keine Möglichkeit, ihr Kundenkonto aufzulösen. Wenn ein Benutzer nicht länger Mitglied dieser Webseite sein will, sollte er einfach aufhören, auf sein Kundenkonto zuzugreifen.
Ferner behält sich Freepay vor, die AGB jederzeit und ohne Zustimmung des Nutzers zu ändern:
Gratis Internet, Inc. behält sich das Recht vor, die allgemeine Geschäftsbedingungen jederzeit und aus jeglichem Grund ohne vorherige Bekanntmachung zu ändern. […]
Wenn sie die Seite nach irgendwelchen Änderungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen benutzen, bedeutet dies Automatisch Ihre Zustimmung und Ihre Bindung an der veränderten Geschäftsbedingungen.
[Alle Rechtschreib- und Grammatikfehler im Original]
Der Bundesgerichtshof hat übrigens erst vor etwas mehr als einer Woche die Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) von sogenannten Schenkkreisen bejaht, siehe u.a. diesen und diesen Artikel sowie die Pressemitteilung des BGH. Das zur Erfüllung von Bedingungen aus solchen Schneeballsystemen Geleistete kann demnach wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach Maßgabe der §§ 812 ff. BGB zurückverlangt werden.
Zwar entspricht das “Referenzsystem” (eigene Bezeichnung) von Freepay & Co nicht vollständig den bisher bekannten und von der Rechtsprechung erfassten Schneeballsystemen, aber die Vielzahl von Parallelen drängt sich insbesondere unter Berücksichtigung der oben genannten Punkte geradezu auf. Nicht von der Hand zu weisen ist allerdings auch, dass die schuldrechtlichen Verträge hier nicht mit dem Initiator oder anderen Teilnehmern des Systems, sondern mit den Werbepartern (d.h. Dritten) geschlossen werden. Aber nur deshalb, um die Bedingungen des “Referenzsystems” zu erfüllen.
Ich bin gespannt, wie die Rechtsprechung dies beurteilen wird, falls es zu einem Rechtsstreit kommen sollte, in dem sich z.B. ein Kunde mit Hinweis auf die Sittenwidrigkeit des “Referenzsystems” weigert, seine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Werbepartner zu erfüllen bzw. die vorzeitige Kündigung des Abonnements verlangt. Ich bleibe jedenfalls bei meiner kritischen Haltung.
P.S.: Dieser Eintrag enthält keinerlei Referral-Links.

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Hendrik, 20, bloggt über Leben und Lernen als Jurastudent an der Uni Münster.

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