Freedom for Links

Wer auf seiner Homepage Links zu gesperrten Webseiten mit verbotenen Inhalten setzt und diese dadurch seinen Besuchern zugänglich macht, macht sich nicht in jedem Fall strafbar. Das Oberlandesgericht Stuttgart sprach einen Kommunikationsdesigner frei, obwohl dieser auf seiner Homepage Links zu Seiten mit rechtradikalen Inhalten gesetzt hatte, die sodann durch bloßes Anklicken aufgerufen werden konnten. Der Designer habe sich von den strafbaren Inhalten erkennbar distanziert, argumentierten die Richter, betonten aber gleichzeitig, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handele.

OLG Stuttgart, Urt. v. 24.04.2006 (Az: 1 Ss 449/05)

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hatte einen den 33-jährigen Designer Alvar Freude unter anderem wegen Verbreitens von Propagandamitteln und Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie wegen Zugänglichmachens volksverhetz- ender Schriften angeklagt. Der Angeklagte tritt für ein „freies, unzensiertes“ Internet ein und hatte auf seiner eigenen Homepage zu Informationszwecken eine …

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Themen: Freedom , Oberlandesgericht Stuttgart

Erschienen 24. April 2006 auf http://www.elbelaw.de/blawg.

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