“free”, “gratis” und “umsonst” - Keine stillschweigende Vergütungsvereinbarung bei Internet-Vertragsfallen

Vom Amtsgericht Hamm kommt eine interessante Entscheidung, nachdem bei einem Angebot keine stillschweigende Vergütungsvereinbarung vorliegt, wenn das Angebot deutlich mit den Worten “free”, “gratis” und “umsonst” wirbt. Ein weiterer Schritt gegen den Kampf der inzwischen ausufernden “Abzocke” von Internetnutzern.

Zwar wäre hier die Klägerin, die Ansprüche der Seiten www.smsfree100.de bzw. www.smsfree24.de geltend machen wollte, schon in zweifacher Hinsicht an gerichtlichen Formalien gescheiter, das Amtsgericht Hamm führt aber aus, dass selbst bei Gültigkeit einer Klausel in den AGB der Seiten, dass Dienste doch kostenpflichtig sein, überraschend i.S. von § 305c I BGB und somit nicht Vertragsbestandteil geworden.

Wie sich aus dem von der Beklagten übermittelten Ausdruck der Internetseite der Zedentin ergibt, wird der Besucher der Internetseite in den Glauben versetzt, die Zedentin bietet den kostenlosen Versand von SMS an. Dieser Eindruck wird durch die zahlreiche Verwendung der Begriffe “free”, “gratis” und “umsonst” erweckt. Aus diesem Grunde braucht der Verwender nicht damit zu rechnen, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nun entgegen des Eindruckes der Unentgeltlichkeit der Leistungen der Zedentin die Entgeltlichkeit der Leistungen festgelegt wird. Nur bei …

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Erschienen 26. Mai 2008 auf http://www.behrmannhaertel.de.

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