Frechheit!

Der Mandant hat aus letztlich ungeklärter Ursache einen Unfall auf der Autobahn gehabt. Er ist von der Fahrbahn abgekommen, hat auf beiden Seiten die Leitplanken mehrfach gerammt, schließlich kam sein PKW zum Stehen, ein anderer PKW fuhr hinein. Der PKW des Mandanten ist ein einziger Schrotthaufen, der Mandant kam Stunden nach dem Unfall auf einem Acker in der Nähe der Unfallstelle wieder zu sich. Ihm wird Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vorgeworfen.

In der Hauptverhandlung geht es u.a. um die sich geradezu aufdrängende Frage einer unfallbedingt evtl. nicht mehr gegebenen Steuerungsfähigkeit des Mandanten, die bereits im Vorverfahren zu hinterfragen die Staatsanwaltschaft offensichtlich nicht für erforderlich gehalten hat.

Das Gericht versucht, sich auf elegante Weise aus der Affäre zu ziehen und bietet „großmütig" die Einstellung des Verfahrens gem. § 153 a StPO an gegen Zahlung einer Geldbuße. Dem wird nun seitens der Verteidigung und des Angeklagten nicht zugestimmt, zu einen, weil sie nicht sachgerecht erscheint, da einiges für einen totalen Blackout des Angeklagten spricht, zum anderen wegen der unkalkulierbaren Folgen im Hinblick auf einen möglichen Regress der Kfz-Versicherung des Mandanten hinsichtlich der erheblichen Fremdschäden. Nun wird das Gericht fies:

Es droht mit eingehenden Unterscherungen, Kosten von ca. 10.000.- €, Überprüfung der Fahreignung des Angeklagten sowie ggf. Aufklärung des Unfalls und einer Erweiterung der Anklage auf § 315c StGB (Straßenverkehrsgefährdung). Das ganze gipfelt in den freundlichen Hinweis an den Angeklagten:

„Sie müssen zustimmen, ihr Anwalt berät Sie nur."

Glücklicherweise behielt der Mandanten die Nerven und widerstand diesem offensichtlichen Versuch des Gerichts, einen Keil zwischen ihn und seinem Verteidiger zu treiben. Das Gericht bot dann zähneknirschend die Einstellung nach § 153 StPO an, womit eine - ggf. auch nur geringe - Schuld eben nicht als festgestellt gilt.

Na also, geht doch!

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Erschienen 23. November 2008 auf http://ra-melchior.blog.de.

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