Update: Der Anschlussinhaber haftet – Volltext der Entscheidung OLG Köln 6 U 101/09
MKB Rechtsblog | 5. Februar 2010 — Vor einigen Wochen hatte ich über eine Entscheidung des OLG Köln berichtet, die in der Presse zu einigen Schlagzeilen führte. M…
Das hier vorgestellte Urteil des OLG Köln zur Haftung des Anschlussinhabers bei illegalem filesharing ist jetzt vollständig abrufbar, nämlich dort
Auszug:
Die Beklagte hat nach ihrem Vortrag nicht selbst den Download angeboten. Inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses dafür Sorge zu tragen hat, dass Dritte, die Zugang zu dem Internetanschluss haben, bei der Nutzung dieses Internetanschlusses nicht urheberrechtliche Nutzungsrechte verletzen, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt, (vgl. LG Hamburg, MMR 2006, 700; CR 2007, 121 f; OLG Hamburg [Streitwertentscheidung] GRUR-RR 2007, 661 Rz 10; OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 73 f). Während das LG Hamburg (CR 2007, 121 f) es für notwendig hält, Benutzerkonten einzurichten oder eine Firewall zu installieren, hat das OLG Frankfurt (a.a.O.) eine Überwachungspflicht verneint, solange nicht konkrete Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen gerade durch eines der Familienmitglieder vorliegen. Welcher dieser Meinungen zu folgen ist, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben. Den in Anspruch genommenen Anschlussinhaber trifft nämlich eine sekundäre Darlegungslast zur Angabe der Person, die nach seiner Kenntnis den Verstoß über den betreffenden Anschluss begangen haben kann (vgl. OLG Frankfurt a.a.O. S. 74). Dem ist die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht nachgekommen.
Sie hat zunächst – was die eigene Person betrifft – vorgetragen, Schutzkriterien wie Firewall oder Benutzerkonten seien ihr bis heute unbekannt (Klageerwiderung S. 3 = GA 211). Nach der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung hat sie behauptet, Firewall und Benutzerkonten seien von ihrem Schwager – der nach einem Schlaganfall nicht mehr vernehmungsfähig sei – eingerichtet worden (GA 231). Darauf ist sie im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen.
Zu der Frage, ob ihr Ehemann den Anschluss benutzt hat, hat sie sich in beiden Instanzen vollständig ausgeschwiegen; darauf hat der Senat schon in der Berufungsverhandlung hingewiesen. Es bleibt daher offen, ob sie – was bei der großen Zahl der zum Download angebotenen 984 Musik-Dateien mit vielfach älteren Titeln nicht völlig fern liegt – in rechtlich eine Eigenhaftung begründeter Weise die Augen davor geschlossen hat, dass ihr Ehemann Urheberrechtsverstöße über ihren Anschluss beging.
Die Beklagte hat angegeben, dass in ihrem Haushalt neben ihrem Ehemann noch fünf Kinder leben, die zum Tatzeitpunkt 13, 10, 7, 4 und 1 ½ Jahre alt gewesen seien. Welche Kinder den Anschluss genutzt haben, hat sie nicht gesagt. In der anwaltlich formulierten Antwort vom 18.01.2006 auf die Abmahnung ist von den “älteren Kindern” die Rede. Damit bleibt unklar, ob das mittlere Kind zu den Benutzern gezählt hat oder nicht.
Angesichts dieses insgesamt unzureichenden Vortra…
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Erschienen 6. Februar 2010 auf http://richter-ballmann.info.
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Prof. Dr. jur. Dieter Nennen | 20. Januar 2010 — Genau vor einem Jahr wurde an dieser Stelle mit der Headline Keine Aufsichtspflicht der Eltern für ihre Kinder im Internet über di…
Internet-Law | 14. Januar 2010 — Das Urteil des OLG Köln vom 23.12.2010, über das ich kürzlich schon berichtet habe, in dem eine Haftung des Anschlussinhabers in F…
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Juraexamen.info | 1. Februar 2010 — Das Urteil des OLG Köln vom 23.12.2009 (Az. 6 U 101/09) Nach einem Urteil des OLG Köln hat eine Frau aus Oberbayern 2.380,0…