Französisches und deutsches Arbeitsrecht: Der befristete Arbeitsvertrag

Sowohl in Deutschland als auch in Frankreich stellt der unbefristete Arbeitsvertrag die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses dar. Beide Rechtssysteme sehen jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit des Abschlusses eines befristeten Arbeitsvertrages vor.

Wann darf der Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer unterzeichnen?

Im französischen Arbeitsrecht darf ein solch befristeter Vertrag (contrat à durée déterminée- Abk.: CDD) unter Angabe ganz bestimmter, zeitlich begrenzter Aufgaben, jedoch maximal für achtzehn Monate vereinbart werden. Das französische Arbeitsgesetzbuch (Code du Travail) nennt unter anderem die Fälle der Vertretung eines anderen Arbeitnehmers sowie der vorübergehenden erhöhten wirtschaftliche Aktivität des Unternehmens. Der Arbeitgeber darf keinen Mitarbeiter mit befristetem Arbeitsvertrag einstellen, wenn die gesetzlich aufgelisteten Fälle nicht zutreffen.

In Deutschland unterscheidet das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zwei mögliche Befristungen:

Die Sachgrundbefristung: Der Grund der Befristung stellt die Grundlage des Vertrages dar. Die Besonderheit hierbei liegt darin, dass der Vertrag nicht an zeitliche Grenzen gebunden, sondern solange gültig ist, wie der Grund für die befristete Anstellung vorliegt. Wie in Frankreich kann also auch in Deutschland ein Arbeitsvertrag befristet werden, wenn ein vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung besteht oder wenn ein anderer Arbeitnehmer vertreten werden muss. Neben diesen Gründen nennen andere Gesetze zahlreiche weitere Möglichkeiten. Die kalendermäßige Befristung (Art. 14 II TzBfG). Hierbei ist es, im Gegensatz zum französischen Recht, nicht notwendig einen vom Gesetz vorgesehenen Sachgrund festzulegen. Hierfür hat der Gesetzgeber jedoch eine Maximaldauer vorgesehen.

Welche Formvorschriften sind beim Abschluss vom befristeten Arbeitsvertrag zu beachten?

Sowohl in Deutschland als auch in Frankreich muss ein befristeter Arbeitsvertrag schriftlich verfasst werden. Bei Verstoß gegen dieses Schriftformgebot gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das französische Arbeitsrecht ist hierbei besonders formell.

Grundsätzlich wird in beiden Ländern ein Vertrag, welcher die Bestimmungen zu dem befristeten Arbeitsvertrag verstößt, als unbefristeter Arbeitsvertrag unqualifiziert.

Was passiert am Ende des befristeten Arbeitsvertrages?

Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet sowohl im deutschen als auch im französischen Arbeitsrecht grundsätzlich mit Ablauf der vorgesehenen Dauer, bzw. in Deutschland unter Umständen mit Erreichen des festgelegten Zwecks.

Nach französischem Arbeitsrecht wird grundsätzlich mit Ablauf der Vertragsdauer eine Abfindung (indemnité de pré…

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Themen: Arbeitsvertrag , Arbeitnehmer , Arbeitnehmer IN Frankreich , Französischer Befristeter Arbeitsvertrag
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 25. August 2011 auf http://blog.deutsch-franzoesicher-rechtsanwalt-aus-frankreich.de.

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