France Télécom und die Beihilfen

France Télécom hat in jedem Jahr von 1994 bis 2002 eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe erhalten. Mit dieser Entscheidung bestätigte der Gerichtshof der Europäischen Union das Urteil des Gerichts. Die Entscheidung, mit der die Kommission diese Beihilfen festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet hat, ist rechtsgültig.

Diese Rechtssache hängt mit der Entwicklung zusammen, die die Rechtsform von France Télécom im Rahmen der Liberalisierung des Telekommunikationssektors genommen hat. France Télécom, die jetzt eine Aktiengesellschaft französischen Rechts ist, wurde zum 1. Januar 1991 in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sui generis gegründet. Im Jahr 1998 wurde France Télécom in ein staatliches Unternehmen umgewandelt, dessen Gesellschaftskapital zu der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Zeit zu mehr als der Hälfte unmittelbar oder mittelbar vom Staat gehalten wurde.

Bei der in Frankreich erhobenen Gewerbesteuer handelt es sich um eine lokale Steuer, die jährlich von natürlichen oder juristischen Personen zu entrichten ist, die eine selbständige Erwerbstätigkeit gewohnheitsmäßig ausüben. In Abweichung von der Gewerbesteuerregelung wurden zugunsten von France Télécom zwei aufeinander folgende Steuerregelungen geschaffen, nämlich eine Übergangsregelung, die vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1993 galt, und anschließend eine endgültige Regelung, die ab dem 1. Januar 1994 anwendbar war. Die letztgenannte Regelung wurde mit Wirkung vom 31. Dezember 2002 aufgehoben. Unter der Übergangsregelung (1991-1993) durfte France Télécom nur den staatlichen Steuern und Abgaben unterworfen werden. Dementsprechend musste sie insbesondere weder Körperschaftsteuer noch lokale Steuern wie die Gewerbesteuer zahlen. Im Gegenzug für diese Befreiung musste sie eine Pauschalabgabe entrichten, die jährlich durch Gesetz festgelegt wurde.

Gemäß der endgültigen Regelung (1994-2002) (im Folgenden: Steuersonderregelung) galt für France Télécom ab dem 1. Januar 1994 die Steuerregelung des allgemeinen Rechts, von der die lokalen direkten Steuern ausgenommen waren, zu denen die Gewerbesteuer gehörte. Hinsichtlich der letztgenannten Steuer galt für France Télécom ein nationaler Satz. Die beiden genannten Regelungen wurden von der Kommission geprüft, die am 2. August 2004 eine Entscheidung erließ, der zufolge die Übergangsregelung keine staatliche Beihilfe darstellte. Demgegenüber hielt die Kommission die von 1994 bis 2002 anwendbare Steuersonderregelung für eine staatliche Beihilfe, die in der Differenz zwischen der Steuer, die France Télécom unter den Bedingungen des allgemeinen Rechts hätte tragen müssen, und dem tatsächlich von ihr abgeführten Betrag der Gewerbesteuer bestehe. Diese rechtswidrig durchgeführte neue Beihilfe wurde überdies für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar befunden. Deshalb wurde ihre Rückforderung durch die f…

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Themen: Frankreich , Gewerbesteuer , France Telecom , Europäischer Markt , Staatliche Beihilfe , Steuersonderregelung
Rechtsgebiet: Europarecht

Erschienen 9. Dezember 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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