Fragen zum Wahlrecht zum Betriebsrat

Frage: Sind Leiharbeitnehmer wahlberechtigt zum Betriebsrat und zum Aufsichtsrat ? Welche Voraussetzungen müssen dazu erfüllt sein ? Sind Leiharbeitnehmer auch wählbar ? Antwort: Wahlberechtigung, § 7 BetrVG: ab sofort, sofern älter als 18 J., auch für Leiharbeiter, die allerdings prognostisch für mind. 3 Monate tätig werden sollen. Nach BAG sind diese Leiharbeitnehmer aber nicht bei den Schwellenwerten mitzuzählen. Grundsatz: Leiharbeitnehmer wählen, aber zählen nicht. Für den Aufsichtsrat: § 5 DrittbetG: „(1) Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer. (2) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl in allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl für die Zeit gewählt, die im Gesetz oder in der Satzung für die von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder bestimmt ist.Wahlberechtigt sind die Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. § 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.“ Wählbarkeit, § 8 BetrVG: nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit, gem. § 14 II AÜG nicht jedoch Leiharbeiter, und zwar auch nicht für den Aufsichtsrat.

Frage: Haben Mitarbeiter mit einem befristeten Arbeitsvertrag das passive Wahlrecht, d.h. dürfen sie in den Aufsichtsrat und in den Betriebsr…

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Themen: Arbeitsvertrag , Arbeitnehmer , Wahlrecht Leiharbeiter

Erschienen 20. Februar 2010 auf http://blog.firstlex.de.

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