Fragebögen, Bluttests und andere Unappetitlichkeiten: Wohin geht die Reise?

Der auch hier kommentierte Vorgang um die Stuttgarter Daimler AG (Bluttests bei Bewerbern, siehe die Einträge vom 28.10.2009 und vom 4.11.2009) hat jedenfalls ein Gutes. Es gibt erstmalig eine Diskussion über Sinn, Unsinn und Grenzen von Gesundheitstests.

Immer mehr Arbeitgeber sind teils freiwillig, teils etwas gezwungen, in die Öffentlichkeit getreten und haben ihre Praxis beschrieben. Nach Daimler musste peinlicherweise der NDR selbst Bluttests einräumen, der diejenigen bei Daimler ja “aufgedeckt” und mit einer Skandalüberschrift versehen hatte. Es folgten andere Unternehmen, jetzt aber auch der Öffentliche Dienst. Offenbar gibt es im Land Berlin einen seit Längerem umstrittenen Fragebogen (siehe z.B. die Meldung der BERLINER MORGENPOST http://www.morgenpost.de/berlin/article1206379/Berliner-Verwaltung-fragt-von-Bewerbern-Privates-ab.html). Der Fragebogen richtet sich scheinbar an alle Mitarbeitergruppen und fragt auch nach Drogenkonsum und früheren psychischen Erkrankungen. Es wird daher Zeit für eine echte Debatte über die unklaren rechtliche Rahmenbedingungen, die bisher völlig fehlt.

Über die bereits hier nachlesbaren Beiträge hinaus wollen wir zwei weitere Aspekte einbringen, die bislang fehlen und deren Antwort wir (noch) nicht geben wollen.

1. Kollektives Arbeitsrecht

Im Öffentlichen Dienst gibt es (z.B. § 7 BAT, der allerdings meist durch den TVöD abgelöst ist) - wie auch in anderen Bereichen - tarifvertragliche Ermächtigungen für ärztliche Untersuchungen. Nach Auffassung des BAG sind die Tarifvertragsparteien unmittelbar grundrechtsgebunden.

Die Untersuchung ist ein der Rechtfertigung zugänglicher Grundrechtseingriff. Die Rechtfertigung kann sicher aufgrund eines Gesetzes erfolgen, was aber, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nicht geschehen ist. Damit ist schon sehr fraglich, ob die Tarifvertragparteien, wenn sie Gesundheitsuntersuchungen in das Ermessen der Arbeitgeber stellen, ihren Regelungsspielraum einhalten. Für die betroffenen Arbeitgeber heißt das, die Rechtfertigung durch einen Tarifvertrag schafft keine Rechtssicherheit.

Die Daimler AG hatte sich dem Vernehmen nach durch eine Betriebsvereinbarung abgesichert. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sind hier aber nicht eindeutig geklärt. in einigen Betrieben gelten freiwillige Betriebsvereinbarungen. Solche Regelungen könne aber insgesamt nur die Folge einer Untersuchung (oder das “Ob”) regeln, denn Mitbestimmungsrechte sind ein rechtlicher Reflex sauf das Arbeitgeberhandeln. Eine dogmatische Grundlage für die Zulässigkeit einer solchen Maßnahme liefern sie indes auf keinen Fall. Auch hier also: Nur Unsicherheiten für den Arbeitgeber.

2. Fra…

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Themen: Datenschutz , Privates , Verwaltung , Daimler , Land Berlin , Gesundheit , Daimler AG

Erschienen 13. November 2009 auf http://www.reuter-arbeitsrecht.de.

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