Frage der Woche: Filesharing-Abmahnung in einer WG
Zu unserer Reihe “Frage der Woche” erreichen uns jede Woche eine Vielzahl zu Fragen aus dem Bereich Filesharing-Abmahnung.
Die diese Woche aufgegriffene Frage erreichte uns erst heute und soll in diesem Rahmen auf allgemeiner Basis beantwortet, da sie
mehrfach angefragt wurde und von besonderem Interesse zu sein scheint.
In den geschilderten Fällen erhielt der eines Telefon- und Internetanschlusses in einer (WG) eine wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung in Filesharing-Netzwerken. Tatsächlich wurde die
Urheberrechtsverletzung durch einen anderen Mitbewohner der WG verursacht, der nun die geforderte Unterlassungserklärung abgeben und
sich auf §97a Abs.2 UrhG berufen möchte.
Der Anschlussinhaber ist gemäß des BGH Urteils (I ZR 121/08) als Störer unabhängig dessen, ob er auch oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung ist, auf Unterlassung in Anspruch zu
nehmen. Insoweit ist dem Anschlussinhaber zu empfehlen in jedem Fall eine – wenn auch modifizierte – Unterlassungserklärung
abzugeben.
Zu der Frage, ob in den Fällen in denen der Täter der Urheberrechtsverletzung streitig ist, eine Anwendbarkeit des §97 a Abs.2 UrhG
möglich ist, hat sich vor Kurzem das LG Köln (AZ: 28 O 596/09) in einer Entscheidung geäußert. Die zu entscheidende Frage ist in
einem derartigen Fall, ob noch ein einfach gelagerter Fall im Sinne des §97 a Abs.2 UrhG vorliegt.
Einfach gelagert im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG sind allein Fälle, die weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten aufweisen, bei denen also das Vorliegen einer Rechtsverletzung – gegebenenfalls auch für einen geschulten
Nichtjuristen – quasi auf der Hand liegt (mit Verweis auf: Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Auflage 2009, § 97 Rn. 35). Geht es um die
von Personen im Internet, wobei die Person des
Verletzers streitig ist bzw.…
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