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Ein Zeitschriftenverlag hatte den Moderator auf der Titelseite eines Rätselheftes abgebildet mit der Bildunterschrift „Günther Jauch zeigt mit ‚Wer wird Millionär?’ wie spannend Quiz sein kann“. Einen entsprechenden redaktionellen Beitrag enthielt das Heft nicht. Jauch hatte keine Einwilligung zur Verwendung seines Bildnisses erteilt und verlangte von dem Zeitschriftenverlag die für derartige Veröffentlichungen übliche Vergütung. Zu Recht, so der BGH vor kurzem. Das OLG Hamburg erhielt den Fall zurück zur Entscheidung über die Höhe der Zahlungsansprüche von Günther Jauch. Abgestuftes Schutzkonzept Maßgeblich zur Beurteilung derartiger Bildveröffentlichungen ist das sog. abgestufte Schutzkonzept. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden, § 22 KUG. Hiervon macht § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Auch bei einer Person, die im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müsste, ist eine Verbreitung der Abbildung jedoch nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG: Ausnahme von der Ausnahme). Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte: Interesse der Öffentlichkeit Anknüpfungspunkt für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser Begriff darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Auch durch unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen. Abwägung aller Umstände des Einzelfalles Das Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs immer zulässig ist. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles entscheiden. Wie lässt sich ein (überwiegendes) Allgemeininteresse zur Veröffentlichung des Jauch-Fotos auf dem Rätselheft begründen? Aus einer begleitenden Wortberichterstattung jedenfalls nicht, ein redaktioneller Bericht im Inneren des Heftes fehlte. Auch der Informationsgehalt der Aussage „Günther Jauch zeigt mit ‚Wer wird Millionär?’ wie spannend Quiz sein kann“ war allenfalls gering. Die Bildunterschrift diente vielmehr dazu, einen Anlass für die Abbildung des Moderators zu schaffen, um dessen Werbe…

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Themen: Medien , Olg Hamburg , Entertainment , Quiz , Jauch , Historisch
Rechtsgebiet: Fotorecht

Erschienen 31. März 2009 auf http://www.nennen.de/.

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