Fotos in Personensuchmaschine rechtswidrig

Fotos in Personensuchmaschine rechtswidrig

In den letzten Monaten sind einige sogenannte Personensuchmaschinen im Internet aufgetaucht. Diese funktionieren ähnlich den sonstigen Suchmaschinen, haben sich aber auf Personen spezialisiert. So kann man einen Namen eingeben und das Internet wird konkret nach dieser Person durchsucht. Dabei werden neben einfachen Webseiten auch Plattformen gescannt (xing, Facebook, StudiVZ). Zusätzlich werden Blogs und Foren, aber auch Onlinezeitungen, zu diesem Namen durchforstet. Das Ergebnis ist meist strukturiert und zeigt neben den gefundenen Daten wie Telefonnummer, Email und Adresse auch Arbeitgeber und in Kurzform mögliche Beiträge an. Entscheidend ist aber, dass auch Fotos veröffentlicht werden, die im Netz gefunden werden und möglicherweise der gesuchten Person zugeordnet werden können. Genau um die Veröffentlichung dieser Bilder, ging es nun in einem Rechtsstreit vor dem LG Köln, denn einer der Personen, die auf diesen Fotos wiedergegeben wurde, verlangte von dem Betreiber des Suchservice Unterlassung. Der Kläger beruft sich auf sein Recht am eigenen Bild und darauf, dass er gegenüber dem Suchservice nie einer Veröffentlichung zugestimmt hat.

Die Argumente der Beklagten waren überwiegend die folgenden: „Sie sind der Ansicht, es liege keine Verbreitung vor, da anders als bei der Bildersuchmaschine von „Google“ keine physikalische Speicherung und auch keine Zwischenspeicherung der Bilder bei der Beklagten zu 1) erfolgt. Es handele sich nur um visualisierte Links. Diese seien genauso wie andere Hyperlinks zulässig. „Embedded-Inhalte“ seien inzwischen im Web 2.0 üblich. Alle Bilder seien mit Quellenangabe versehen und verlinkt. Dadurch erwecke die Beklagte zu 1) nicht bei den Benutzern den Eindruck, die Bilder selbst zu veröffentlichen. Sie haben zudem keinen Einfluss auf die Anzeige der Bilder durch ihre Suchmaschine. Die Abrufbarkeit sei vom Bestand des Bildes auf einem anderen Server abhängig. Solange ein Bild im Internet auf einer anderen Webseite abrufbar sei, stelle auch ihre Personensuchmaschine dieses Bild als Suchergebnis dar.“

Des Weiteren beruf sich die Beklagte darauf, dass eines der Bilder in einem Social Network veröffentlicht worden sei und mit diesem Kooperationsverträge bestünden, dass die dortigen Bilder übernommen werden dürften. Dies würde im Rahmen der seitens des Klägers akzeptierten Nutzungsbedingungen des Social Network erfolgen und sei damit zulässig. Als Randerscheinung wird sich zudem über die örtliche Zuständigkeit des LG Köln gestritten, aber darauf soll hier nicht weiter eingegangen werden, denn der fliegende Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten im Internet ist immer noch herrschende Meinung und gängige Praxis vor allen Gerichten.

Obwohl das Landgericht die Klage aus formalen Gründen überwiegend zurückweist, beschäftigt es sich ausführlich mit der zugrundeliegenden Problematik. Dabei sind z…

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Themen: Einwilligung , Studivz , Hyperlinks , Facebook , Yasni , Xing
Rechtsgebiet: Persönlichkeitsrecht

Erschienen 24. September 2009 auf http://blog.f-200.com.

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