Fotos aus der Disco

Ich werde gerade auf einen Beitrag bei AnwaltNiemeyer aufmerksam, der auf ein etwas älteres Urteil des AG Ingolstadt hinweist, zu finden hier. Das AG (10 C 2700/08) hat zutreffend festgestellt, dass Disco-Betreiber nicht ohne ausdrückliche Einwilligung Fotos ihrer Besucher anfertigen und zu Werbezwecken nutzen dürfen. Unabhängig von dem Urteil fallen mir dazu folgende Anmerkungen auf die Schnelle ein:

Sobald die Einwilligung über AGB untergeschoben werden soll (hier stand eine Hausordnung im Raum, die man mit einer Clubmitgliedschaft akzeptiert, also AGB), ist zu beachten, dass die entsprechenden Regelungen besonders hervor zu heben sind (§4a I 3 BDSG). Ein Verstoß ist ein Unwirksamkeitsgrund – und ich stelle häufig einen Verstoß gegen diese Regelung fest. Selbst wenn dies eingehalten wird, wird man sich streiten müssen, ob eine solche Regelung nicht überraschend ist. Denn man muss eben nicht damit rechnen, bei einem Disco-Besuch der Willkür des Betreibers ausgesetzt zu sein, ob man mittels (peinlicher) Fotos in die Öffentlichkeit gezerrt wird. Die Tatsache, dass solche Fotos verbreitet sind, heißt insofern gar nichts, denn alleine aus der Existenz der Praxis solcher Fotos lässt sich nicht schließen, dass andere Betreiber nicht ordnungsgemäß eine Einwilligung einholen. So oder so: Ein häufig begangener Rechtsbruch kann nicht die Rechtslage ändern. Wiederum muss betont werden, das die datenschutzrechtliche Einwilligung an der persönlichen Einsichtsfähigkeit zu messen ist, die nicht das Gleiche wie die Geschäftsfähigkeit im Sinne des BGB ist. Inwiefern bei Teenagern, die mitunter auch noch alkoholisiert sind, eine entsprechende Einsichtsfähigkeit vorliegt, muss man wohl im Einzelfall beurteilen. Zuletzt dürfte seit dem 1.9.09 in diesem Fall das neu eingeführte Koppelungsverbot des §28 Absatz 3b BDSG greifen, d… » Vollständiger Artikel
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Themen: Disco

Erschienen 11. September 2009 auf http://www.datenschutzbeauftragter-online.de.

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Es ist nicht gestattet, Fotos von Diskobesuchern ohne deren Einverständnis im Internet zu veröffentlichen.