Fotorecht Teil 12: Beiwerk, Versammlungen und höhere Zwecke der Kunst

Im vorigen Teil ging es um die Frage, wann Bildnisse von Personen der Zeitgeschichte verbreitet werden dürfen, wer eine solche Person ist und ob die bekannte Unterscheidung zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte noch Sinn macht (zur Erinnerung: nein, tut sie nicht). Heute soll es um die restlichen Fälle gehen, in denen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Verbreitung der Fotos verzichtbar ist.

Lassen Sie uns nur der Übersicht halber noch mal kurz in das Gesetz schauen, das kann nicht schaden:

§ 23 KunstUrhG (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Schauen wir uns also die Punkte 2 bis 4 aus dem ersten Absatz mal ein wenig genauer an.

Personen als Beiwerk

Eine Einwilligung der Betroffenen zur Veröffentlichung eines Bildes ist dann entbehrlich, wenn die Personen nur als „Beiwerk“ erscheinen. Das meint zunächst, dass die Landschaft oder die abgebildete Örtlichkeit das eigentliche Motiv sein muss.

Die Rechtsprechung verlangt in einer verbreiteten Formel, dass die Personendarstellung der Landschaftsdarstellung in einer Weise untergeordnet sein muss, dass sie auch entfallen könnte, ohne, dass sich der Charakter des Bildes änderte. Nun weiß jeder Fotograf, dass es das gar nicht gibt: Menschen lockern ein Foto immer auf; entfallen sie, ändert sich ganz selbstverständlich das Bild, nämlich von „belebt“ zu „langweilig-öde“. Da hat sogar die Jurisprudenz ein Einsehen und meint, dass die Privilegierung nicht notwendigerweise entfällt, wenn die Änderung nur solcherart ist. Was aber nicht geht: eine Person wird aus der Anonymität der Abbildung herausgehoben zum Blickfang des Bildes gemacht.

Bsp: der Fall der „Oben-ohne-Badenden am Strand“. Diese mochte zwar, eher klein abgebildet, der „Belebung“ der Abbildung des Standes dienen. Bei solchen Gestaltungen wandern die Blicke de Betrachter dann aber wohl doch zu häufig auf die Badende statt auf den Stand, um sie als Beiwerk zu betrachten.

Übrigens: Wenn Sie den § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG aufmerksam lesen, in dem es um Personen als Beiwerk geht, dann fällt Ihnen vielleicht auf, dass die Vorschrift von „Bildern“ spricht, während es in Nr. 1 um „Bildnisse“ geht. Das Gesetz…

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Erschienen 6. Februar 2006 auf http://www.law-blog.de/.

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