Fotorecht Teil 12: Beiwerk, Versammlungen und höhere Zwecke der Kunst
am 06.02.2006 von Law-Blog
Im vorigen Teil ging es um die Frage, wann Bildnisse von Personen der Zeitgeschichte verbreitet werden dürfen, wer eine solche Person ist und ob die bekannte Unterscheidung zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte noch Sinn macht (zur Erinnerung: nein, tut sie nicht). Heute soll es um die restlichen Fälle gehen, in denen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Verbreitung der Fotos verzichtbar ist.
Lassen Sie uns nur der Übersicht halber noch mal kurz in das Gesetz schauen, das kann nicht schaden:
§ 23 KunstUrhG
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Schauen wir uns also die Punkte 2 bis 4 aus dem ersten Absatz mal ein wenig genauer an.
Personen als Beiwerk
Eine Einwilligung der Betroffenen zur Veröffentlichung eines Bildes ist dann entbehrlich, wenn die Personen nur als „Beiwerk“ erscheinen. Das meint zunächst, dass die Landschaft oder die abgebildete Örtlichkeit das eigentliche Motiv sein muss.
Die Rechtsprechung verlangt in einer verbreiteten Formel, dass die Personendarstellung der Landschaftsdarstellung in einer Weise untergeordnet sein muss, dass sie auch entfallen …
Fotorecht Spezial Teil 7: Rechte am Motiv, abgebildete Personen
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