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Fotorecht Spezial Teil 9: Die Einwilligung des Abgebildeten

am 07.11.2005 von http://www.law-blog.de/

3.1.2 Einwilligung des Abgebildeten, § 22 KunstUrhG
Im vorigen Teil ging es um die Frage, wann eine „Abbildung“ eines „Abgebildeten“ vorliegt. Ist dies der Fall – bzw. wäre das beim Druck auf den Auslöser der Fall – dann benötigt der Fotograf grundsätzlich (zu den Ausnahmen später) die Einwilligung des Abgebildeten für die Verbreitung (und in aller Regel auch schon für das Anfertigen) des Bildnisses. Diese Einwilligung ist in § 22 KunstUrhG näher geregelt.
3.1.2.1 Rechtsnatur
Immer noch ein wenig gestritten wird um die genaue Rechtsnatur der Einwilligung. Im Ergebnis wenden aber heutzutage die Rechtsprechung und auch die juristische Lehre die Regeln über Willenserklärungen direkt oder jedenfalls analog auf die Einwilligung nach § 22 KunstUrhG an. Das heißt insbesondere, dass man zur Erklärung der Einwilligung volljährig und bei Sinnen sein muss, bei Minderjährigen müssen die Erziehungsberechtigten zustimmen. Irrt man sich über den Inhalt der Erklärung, wird man getäuscht oder bedroht, so kann man die Erklärung anfechten.
3.1.2.2 Umfang
Die eigentlichen Probleme werfen aber in der Regel die Fragen nach dem Umfang (also der zeitlichen, räumlichen und sachlichen Reichweite) der Einwilligung und ihrer Widerruflichkeit auf. Das hat folgenden, am Anfang etwas schwer zu verstehenden, bei genauem Nachdenken aber einfachen Grund:

„An sich“ werden Willenserklärungen so ausgelegt, dass der tatsächlich Wille dessen, der da etwa erklärt hat, zum Tragen kommt. Selbst dann, wenn er sich etwas schief ausgedrückt hat:
BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Nun betrifft gerade die Einwilligung in die Nutzung …

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