Fotorecht Spezial Teil 10: Widerruf der Einwilligung
Law-Blog | 9. November 2005 — Im vorgehenden Teil der Serie ging es um die Entstehung und Reichweite der Einwilligung in die Anfertigung, Nutzung und Ver…
3.1.2 Einwilligung des Abgebildeten, § 22 KunstUrhG
Im vorigen Teil ging es um die Frage, wann eine „Abbildung“ eines „Abgebildeten“ vorliegt. Ist dies der Fall – bzw. wäre das beim Druck auf den Auslöser der Fall – dann benötigt der Fotograf grundsätzlich (zu den Ausnahmen später) die Einwilligung des Abgebildeten für die Verbreitung (und in aller Regel auch schon für das Anfertigen) des Bildnisses. Diese Einwilligung ist in § 22 KunstUrhG näher geregelt.
3.1.2.1 RechtsnaturImmer noch ein wenig gestritten wird um die genaue Rechtsnatur der Einwilligung. Im Ergebnis wenden aber heutzutage die Rechtsprechung und auch die juristische Lehre die Regeln über Willenserklärungen direkt oder jedenfalls analog auf die Einwilligung nach § 22 KunstUrhG an. Das heißt insbesondere, dass man zur Erklärung der Einwilligung volljährig und bei Sinnen sein muss, bei Minderjährigen müssen die Erziehungsberechtigten zustimmen. Irrt man sich über den Inhalt der Erklärung, wird man getäuscht oder bedroht, so kann man die Erklärung anfechten.
3.1.2.2 UmfangDie eigentlichen Probleme werfen aber in der Regel die Fragen nach dem Umfang (also der zeitlichen, räumlichen und sachlichen Reichweite) der Einwilligung und ihrer Widerruflichkeit auf. Das hat folgenden, am Anfang etwas schwer zu verstehenden, bei genauem Nachdenken aber einfachen Grund:
„An sich“ werden Willenserklärungen so ausgelegt, dass der tatsächlich Wille dessen, der da etwa erklärt hat, zum Tragen kommt. Selbst dann, wenn er sich etwas schief ausgedrückt hat:
BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Nun betrifft gerade die Einwilligung in die Nutzung des Bildnisses den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts. Und da will man den, der da einwilligt, vor übereilten Entscheidungen bewahren, die ihm später Leid tun. Die Situation ist ganz ähnlich wie im Urheberrecht. Und deshalb wendet man auf die Reichweite der Einwilligung die Auslegungsregeln des Urheberrechts entsprechend an. Also gelten folgende drei Regeln:
Auf der sicheren Seite ist man dann, wenn man den Umfang der Einwilligung im Detail aufzählt („spezifiziert“). Dabei kommt es – entgegen dem allgemeinen und teils auch unter Juristen verbreiteten Glauben – nicht auf bestimmte Formeln an. Man kann das auch als Laie in ganz normalen Worten beschreiben, etwa:„Verwendung der Bilder gestattet als Illustration im Buch ‚Chad Kroskis Inspirationen im Wandel der Zeiten’ für alle deutschsprachigen Ausgaben“.
Tut man das nicht, dann richtet sich der Umfang der Einwilligung nach dem mit ihr verfolgten Zweck („Zweckübertragung“). Bsp: A macht ein Bild von B. Der konkrete Zweck der Verwendung wird zwar nicht schriftlich fixiert, das Bild wird aber anlässlich eines Interviews für d…… » Vollständiger ArtikelLaw-Blog | 9. November 2005 — Im vorgehenden Teil der Serie ging es um die Entstehung und Reichweite der Einwilligung in die Anfertigung, Nutzung und Ver…
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