Fotorecht Spezial Teil 7: Rechte am Motiv, abgebildete Personen
Zum vorigen Teil 6: “Anspruchsgegner und Durchsetzung”.
3 Rechte an dem, was abgebildet wirdSehr wichtig für Fotografen ist es, nicht nur dafür zu sorgen, dass die Rechte an Ihren Fotos von Dritten nicht verletzt werden. Sie müssen sich auch darum Gedanken machen, nicht selbst durch und mit ihren Bildern bzw. deren Veröffentlichung und Verbreitung die Rechte Dritter zu beeinträchtigen. Die Rede ist hier natürlich von den Rechten an dem, was da abgebildet wird; dem Motiv: Menschen, Bauten, Kunstwerke, Markenprodukte, Eigentum Dritter.
Viele der in der Praxis auftretenden Rechtsstreitigkeiten rühren aus diesem Bereich. Gleichzeitig scheint hier die größte Unsicherheit zu herrschen, hier geistern die meisten Legenden und fragwürdigen Daumenregeln durch die fotografische Community. Grund genug, die Sache genauer unter die Lupe zu nehmen.
3.1 PersonenDie meisten Probleme treten zweifellos bei der Abbildung von Menschen auf. Hier prallen häufig Interessen aufeinander: da ist eine abgebildete Person mir ihrem Bild nicht zufrieden; da hat ein Modell inzwischen geheiratet und ist „bürgerlich“ geworden, die vorher geschossenen freizügigen Bilder sind da peinlich; da wird ein – eigentlich „nicht zusammengehörendes“ – Pärchen bei einer öffentlichen Veranstaltung auf einem Bild festgehalten und ist nun in der Lokalpresse auch für die jeweiligen Ehepartner zu bewundern.
Fragen im Zusammenhang der Abbildung von Personen regelt das „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“, das KunstUrhG. Weil aus diesem – ohnehin nur noch zum Teil geltenden – Gesetz für unsere Zwecke ohnehin nur zwei Paragraphen von gesteigertem Interesse sind, kann es nicht schaden, sich an dieser Stelle einen Überblick über den Gesetzestext zu verschaffen:
§ 22 KunstUrhG Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.§ 23 KunstUrhG (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an d…
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Erschienen 11. Oktober 2005 auf http://www.law-blog.de/.
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