Fotorecht Spezial Teil 5: Ansprüche des verletzten Fotografen

Teil 4: “Urheberpersönlichkeitsrecht und Schranken” gibt es hier.

2.3 Ansprüche aus dem Urheberrecht und Durchsetzung

Wenn man nun weiß, dass man ein Recht am Bild hat, dann ist die nächste spannende Frage eigentlich, welche Ansprüche aus dieser Position nun genau folgen und wie man diese durchsetzen kann. Was kann ich also tun, wenn mein Bild unberechtigt verwendet wird, gegen wen kann ich Ansprüche geltend machen und wie setze ich diese durch?

2.3.1 Inhalt der Ansprüche

Die Rechtsfolgen einer Verletzung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten an Fotos richten sich nach den §§ 97 ff. UrhG. Nach § 97 I 1 UrhG kann dabei derjenige, dessen Rechte verletzt werden, zunächst Beseitigung der Rechtsverletzung und bei Wiederholungsgefahr auch Unterlassung in der Zukunft verlangen. Die entsprechenden Ansprüche setzen dabei kein Verschulden voraus, der Anspruchsgegner muss sich nicht einmal bewusst sein, etwas Unrechtes zu tun.

Achtung: Die im Internet häufig zu findende Formulierung: „Die auf dieser Webseite verwendeten Abbildungen waren im Netz frei erhältlich, sollte sich der Urheber verletzt fühlen, so werde ich auf Aufforderung die entsprechenden Bilder entfernen“ hilft also im Zweifel nicht weiter. Weder schließt sie eine Rechtsverletzung aus, noch muss der Urheber zwingend von einer „ernsthaften“ Durchsetzung seiner Rechte den Verletzer freundlich kontaktieren und um Entfernung bitten.

Was genau „Beseitigung“ im Einzelnen heißt, hängt von der Rechtsverletzung ab. Fehlt etwa bei der (an sich erlaubten) Verwendung eines Fotos im Internet nur die Nennung des Urhebers, so ist diese nachzuholen. Darf das Bild an sich schon nicht verwendet werden, so ist es zu entfernen.

Droht auch in Zukunft eine Rechtsverletzung – was in aller Regel angenommen wird, wenn bereits eine Verletzung vorliegt – kann der Verletzte auch Unterlassung verlangen. Er kann den Verletzer auffordern, eine vertragsstafebewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Weiterhin kann der Verletzte auch Schadenersatz verlangen. Voraussetzung hierfür ist allerdings Verschulden beim Verletzer. Der Haftungsumfang richtet sich dabei – jedenfalls auf dem Papier – nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts: man haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Letztere liegt dabei dann vor, wenn man die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, also hätte wissen können, fremde Rechte zu verletzen.

In der Praxis sind die Anforderungen der Rechtsprechung sehr hoch. Wer fremde Fotos nutzen will, der muss sich über den Bestand und Umfang der zur Nutzung vorgesehenen Rechte Gewissheit verschaffen.

Anm: Wer fremde Fotos verwenden will, der sollte unbedingt von der Devise „im Zweifel für den Urheber“ ausgehen. Lässt sich die Rechtesituation nicht eindeutig klären, ist die Verwendung zu unterlassen.

„An sich“ keine besonderen Regeln hält das Urheberrecht für die Berechnung der Hö…

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Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 5. Oktober 2005 auf http://www.law-blog.de/.

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