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Fotorecht Spezial Teil 4: Urheberpersönlichkeitsrecht und Schranken

am 15.09.2005 von Law-Blog

Teil 3: Inhaber und Inhalt der Rechte gibt es hier.
2.1.5.2 Urheberpersönlichkeitsrecht
Das Urheberrecht besteht aus viel mehr also nur Vorschriften und Berechtigungen zu Verwertung. Jeder Fotograf weiß, dass ein gelungenes Bild, in dessen Erstellung, Aufnahme, richtige Bearbeitung und Präsentation viel Mühe gesteckt wurde, einem „geistigen Kind“ gleich. Er hat erhebliche ideelle Interessen daran.
Dem trägt auch das Recht durchaus Rechnung. Insbesondere geschieht dies in den Vorschriften der §§ 12 ff UrhG, aber auch verstreut an anderen Stellen im Gesetz. Die wichtigen Vorschriften hier sind:
Der Urheber darf bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird, § 12 Abs. 1 UrhG. Kein Fotograf kann also gezwungen werden, sein Werk gegen seinen Willen in einem Bildband veröffentlichen zu müssen – und sei es für die Hebung des Guten, Wahren und Schönen sowie die Fortentwicklung der Menschheit und den Weltfrieden auch noch so hilfreich. Er ist frei, sich sein Werk ganz allein zu Hause anzuschauen.

Der Urheber darf bestimmen, dass das Werk (gemeint sind auch Vervielfältigungen des Werkes) mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist, § 13 UrhG. Im Fall von Fotos ist das gern der „(c) Vornahme Nachname“-Vermerk;

Er darf Entstellungen und sonstige Beeinträchtigungen des Werkes verbieten, wenn diese berechtigte geistige oder persönliche Interessen am Werk beeinträchtigen, § 14 UrhG.

Der Urheber kann einmal vergebene Nutzungsrechte (dazu gleich mehr) wegen gewandelter Überzeugung zurückrufen, § 42 Abs. 1 UrhG.
Der Urheber kann – sofern nichts anderes vereinbart ist – auch einem Nutzungsrechteinhaber verbieten, das Werk zu ändern, § 39 UrhG.
2.1.6 Schranken des Urheberrechts
Wenn oben gesagt wurde, dass der Fotograf ganz …

Fotorecht-Spezial Teil 1; Recht am Bild

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Fotorecht-Spezial Teil 3; Inhaber und Inhalt der Rechte

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Arne Trautmann, Dr. Chr.Ostermaier

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