Fotorecht-Spezial Teil 3; Inhaber und Inhalt der Rechte

Teil 2 (Bearbeiterrechte, Urheberrechtsvermerke) gibt es hier.

2.1.4 Wer ist Urheber?

Meist trivial, ab und an aber doch recht verzwickt ist die Frage, wer eigentlich Urheber eines Bildes ist. § 7 UrhG sagt dazu nur, das sei der Schöpfer des Werkes.

Im Fall des allein arbeitenden Fotografen ist dies immer er. Schwierig kann die Frage aber zu beantworten sein, wenn mehrere an der Gestaltung eines Bildes zusammenwirken, etwa bei der Arbeit mit Assistenten.

Urheber ist dabei in aller Regel derjenige, der den Aufbau des Bildes und die einzusetzenden Gestaltungsmittel bestimmt. Nicht notwendigerweise ist das der, der auf den Auslöser drückt.

Haben zwei gemeinsam das Werk geschaffen, sind sie Miturheber, § 8 I UrhG.

Bsp: A, B und C teilen sich die Arbeit so ein, dass A das Fotomodell schminkt, B „drapiert“ das Modell in ungewöhnliche Posen, C fotografiert, verwendet dabei sehr spannende Perspektiven mit spannenden Bildschnitten. Hier dürften B und C Miturheber sein, A dagegen hat mit der eigentlichen Bildgestaltung nicht zu tun, wie wertvoll sein Beitrag auch sein mag: im Sinne des Urheberrechts ist er unbeachtlich. 2.1.5 Inhalt des Urheberrechts

Ist man sich nun sicher, Urheber eines Lichtbildes oder gar Lichtbildwerkes zu sein sollte man nun anfangen sich Gedanken zu machen, was mit dieser Rechtsposition angefangen werden kann.

Das UrhG teilt sich Rechte des Urhebers ganz grob in drei Kategorien ein: In die Verwertungsrechte, die Urheberpersönlichkeitsrechte und die sonstigen Rechte, die sonst nirgendwo so richtig hinpassen. Interessant für unsere Zwecke sind die ersten beiden Fälle.

2.1.5.1 Verwertungsrechte

Die Verwertungsrechte im Einzelnen sind in §§ 15 ff. UrhG aufgeführt, etwa

Das Vervielfältigungsrecht, § 16 UrhG. Das Verbreitungsrecht, § 17 UrhG. Es gibt dem Urheber die Befugnis, O… » Vollständiger Artikel
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Erschienen 9. September 2005 auf http://www.law-blog.de/.

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