Fotorecht Spezial Teil 4: Urheberpersönlichkeitsrecht und Schranken
Law-Blog | 15. September 2005 — Teil 3: Inhaber und Inhalt der Rechte gibt es hier. 2.1.5.2 Urheberpersönlichkeitsrecht Das Urheberrecht besteht aus viel m…
Teil 1 (Rechte am Bild) gibt es hier.
2.1.2 Bearbeiterurheberrecht
Eigene Urheberrechte kann auch derjenige erwerben, der ein fremdes Bild lediglich bearbeitet, § 3 UrhG. Grundsätzlich kann man hinsichtlich der Frage, wann eigentlich eine solche Bearbeitung vorliegt folgende drei Fälle unterscheiden:
Zunächst kann sich jemand von einem fremden Bild lediglich inspirieren lassen. Er lehnt sich in manchen Punkten an dieses Bild an, schafft aber dennoch etwas eigenständig, aus sich heraus Neues.
Bsp: Ein Fotograf betrachtet eine Szene mit zwei Menschen, die sich auf der Straße treffen in einem Werk von Chad Kroski. Er überlegt sich, wie die Szene weitergehen könnte und fotografiert eine „Fortsetzung“. Der Fotograf kann dieses Werk veröffentlichen, ohne Chad Kroski vorher um seine Einwilligung zu bitten.Man spricht hier von der sog. freien Benutzung, die gerade keine Bearbeitung i.S. des § 3 UrhG ist. An dieser bestehen eigene Rechte, sie können benutzt und verwertet werden ohne, dass dabei die Rechte an dem „bearbeiteten“ Werk (das ja nur Inspirationsquelle war) berührt werden. Weiterhin kann jemand ein fremdes Bild in einer Art und Weise bearbeiten, die das bearbeitete Werk noch deutlich durchscheinen lässt.
Bsp: Ein Photoshop-Experte nimmt sich das Werk Chad Kroskis vor. Er digitalisiert mehrere seiner Bilder. Diese verfremdet er und fertigt daraus Collagen.In diesem Fall entsteht ein eigenständiges Recht an der Collage als der Bearbeitung des ursprünglichen Werkes. Da dieses aber noch „durchscheint“ wären von einer Veröffentlichung der Collage auch die Rechte Chad Kroskis berührt. Dieser muss vorher also seine Einwilligung gebeten werden, § 23 UrhG.
Es kann zuletzt der Fall so liegen, dass jemand ein fremdes Bild lediglich „handwerklich“ bearbeitet. Die „Bearbeitung“ (die eben im Sinne des Urheber-rechts gar keine ist) erreicht dann selbst keine Werkqualität
Bsp: In der Regel entsteht kein Urheberrecht des Bearbeiters beim Scannen einer Vorlage „handwerklichen“ Bildbearbeitungen, etwa Kontrastanhebung, „Wegstempeln“ von Hautunebenheiten bei Porträts Vergrößern, Verkleinern, Umwandeln von Bildformaten etc.2.1.3 Entstehung der Rechte, Kennzeichnungen am Werk
Die Urheberrechte an einem Bild entstehen im Moment des Schaffens. Eigene Rechte kommen dabei – wenn sie selbst schutzfähig sind – auch Vorarbeiten, Skizzen, Aufzeichnungen oder Dokumentationen zu.
Entgegen dem weit verbreiteten Volkglaub…
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