Fotorecht-Spezial Teil 1; Recht am Bild
1 Vorbemerkung
Eines meiner liebsten Hobbys ist das Fotografieren. Naturgemäß lernt man bei der Ausübung dieser Tätigkeit sehr viele Menschen
kennen, die das Interesse teilen. Immer wieder erfährt man dabei, dass Fotografen rechtliche Fragen auf der Seele liegen. Grund
genug, das Thema einmal systematisch zu durchleuchten.
Bekanntermaßen soll man die Dinge so kurz erklären wie möglich, aber nicht kürzer. Ein Blogbeitrag wird daher nicht reichen, es wird
eine Serie brauchen.
Vorab schon einmal das grobe Inhaltsverzeichnis:
1 Vorbemerkung 2 Rechte an Fotos 2.1 Urheberrecht 2.2 Sonstige Rechte am Bild 2.3 Durchsetzung 3 Rechte an dem, was abgebildet wird
3.1 Personen 3.2 Marken 3.3 Eigentum 3.4 Urheberrechtlich geschützte Werke 4 Verträge über Bilder 4.1 Übertragung von Nutzungsrechten
4.2 Mindestinhalt von Verträgen 4.3 Formfragen 4.4 Preisgestaltung, Preisanpassung
2 Rechte an Fotos
2.1 Urheberrecht
2.1.1 Rechte an „Lichtbildern“ und „Lichtbildwerken“
Es dürfte dem üblichen Kenntnisstand unter Fotografen entsprechen, dass ihre Fotos „irgendwie dem Urheberrecht unterliegen“. Das ist
grob richtig, im Detail liegt die Sache ein wenig komplizierter. Das Urheberrecht schützt sogenannte „persönliche geistige
Schöpfungen“, § 2 II UrhG. Man kann Bücher mit Erörterungen füllen, wann eine solche vorliegt. Für unsere Zwecke soll es ausreichen
festzustellen, dass das dann gegeben ist, wenn eine bestimmte Gestaltung – in unserem Fall einer Fotografie – über das
„Handwerkliche“; über die Durchschnittsgestaltung hinausgeht.
Das „Hinausgehen“ ist dabei nicht im Sinne einer „besonders guten“ oder „gelungenen“ Gestaltung zu verstehen: Kunstkritik ist nicht
Sache des Urheberrechts, im Allgemeinen sind Juristen als Jouroren auch klar ungeeignet. Ge-meint ist vielmehr, dass das Bild
Individualität besitzt. Häufig wird das vorliegen, wenn ein Bild mit ungewöhnlichem Bildschnitt oder einer besonderen Perspektive
aufwartet, mit dem Licht „spielt“, besondere Tiefe im Sinne einer echten Aussage besitzt etc.
Faustregel: Wenn ein Bild anders ist, als das alltägliche Schnappschussbild; anders, als es „jeder“ machen würden, dann ist es ein
„Werk“ im Sinne des Urheberrecht.
Im Fall von Fotos spricht das Gesetz in diesem Fall von einem „Lichtbildwerk“.
Heißt das nun, dass der Urlaubsschnappschuss oder das handwerklich zwar saubere, ansonsten aber wenig außergewöhnliche Hochzeitsbild
nicht geschützt sind?
Keineswegs. Das Urheberrechtsgesetz regelt nicht allein Urheberrechte an Werken. Es widmet sich auch den sogenannten „verwandten
Schutzrechten“. Und ein solches findet sich in § 72 UrhG auch für die Lichtbilder.
Lichtbilder sind, salopp gesagt, solche Fotos, bei denen es nicht zum Licht-bildwerk reicht.
Bsp: Das Bild vom Strand…
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