Fotorecht: Konkludente Einwilligung durch Lächeln?

Bei der Stiftung Warentest findet sich ein durchaus interessanter und für Laien lohnender Artikel zur Frage: Was ist bei Fotos erlaubt, wie vermeidet man Ärger? Dabei fällt mir aber folgender Passus ins Auge:

Grundsätzlich gilt nämlich: Fotografen brauchen schon eine Erlaubnis, wenn sie einen Menschen ablichten wollen. Bei Erwachsenen reicht es, wenn sie in die Kamera lächeln und so ihr Einverständnis zeigen.

Das ist durchaus kritisch zu hinterfragen – wer das nämlich wörtlich nimmt, der fotografiert auf der private Feier jemanden, der in die Kamera lächelt, und ziert später damit seine Firmenhomepage. Schliesslich wurde ja durch das Lächeln eingewilligt. So einfach ist es aber nicht. Zuerst einmal wird in den §22 KUG geblickt, der feststellt:

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Wer hier genau liest und an obigen Fall denkt, der hat schon die halbe Miete: Während beim Artikel der Stiftung Warentest vom “ablichten” die Rede ist, während der §22 KUG von der “Verbreitung” bzw. “Veröffentlichung” spricht. Das sind in der Tat zwei Paar Schuhe mit hoher juristischer Relevanz.

Das Lächeln in eine Fotokamera kann durchaus als konkludentes Einverständnis in die Erstellung der Fotografie gewertet werden. Eine andere Frage ist aber, inwiefern dieses Einverständnis die weitere Verwendung abdeckt. Das heißt, aus dem äußeren Umständen der Erstellung der Fotografie muss erkennbar sein, wie diese später genutzt wird. Dabei ist im Zweifel davon auszugehen, dass unklare Umstände zu Lasten des Verwenders fallen (Wandtke/Bullinger, §22 KUG, Rn.16). Wer also auf der privaten Geburtstagsfeier lächelnd geknippst wird, muss keineswegs hinnehmen, danach irgendwelche Webseiten oder Facebook-Profile zu zieren. Dazu aktuell auch das OLG Hamburg (7 U 39/11, hier besprochen).

Also: Nur weil man sich freiwillig fotografieren lässt, ist man noch lange kein Freiwild. Die zunehmende Unart, Fotos ohne Nachfrage zu veröffentlichen, muss sich niemand gefallen lassen. Dabei ist aktuell auch ein Brennpunkt, dass ehemalige Klassenkameraden Schul-Fotos von vor X Jahren auf diversen Plattformen hochladen und dort auch noch sämtliche Abgelichteten namentlich benennen. Auch hier muss man sich nichts gefallen lassen, üblicherweise reagieren die Plattformbetreiber aber sofort nach dem ersten Hinweis.

Kurz: Weitere Mythen

Richtig wird im dortigen Artikel darauf verwiesen, dass man es in Kauf nehmen muss, als “Beiwerk” abgelichtet zu werden. Wann man das aber ist, bleibt offen. Die komplizierte Frage habe ich hier kurz erläutert, dort findet man auch den Hinweis, dass dieser Mythos, dass man Gruppenaufnahmen mit mehr als 7 Personen hinzunehmen hat, Unsinn ist.

Hinsichtlich der Frage, wann man sich im Rahmen von Aufzügen & Veranstaltungen fotografieren lassen m…

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Themen: Foto , Rede , Feier , Kug , Fotos
Rechtsgebiet: Fotorecht

Erschienen 23. Oktober 2011 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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