(Fotorecht) BGH vom 17.12.2010: Entscheidung zur Stiftung Preußische Schlösser veröffentlich (V ZR 44/10)
Die kontrovers diskutierte Entscheidung des fünften Senats zur Eigentumsverletzung durch Fotos, die auf einem Grundstück aufgenommen
werden.
BGH vom 17.12.2010
V ZR 44/10
(..)
BGB § 1004 Abs. 1; TMG § 7 Abs. 2
Der Betreiber einer Internetplattform ist als Störer für eine Beeinträchtigung des Grundstückseigentums durch ungenehmigte Verwertung
von Fotos des Grundstücks auf seiner Plattform nur bei einer für ihn erkennbaren Eigentumsverletzung verantwortlich.
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2010 – V ZR 44/10 – OLG Brandenburg LG Potsdam
(…)
Tatbestand:
Die Klägerin ist die öffentlich-rechtliche Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg, die durch Staatsvertrag der
beiden Länder errichtet wurde. Zu ihren Aufgaben zählt es, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren, unter Berücksichtigung
historischer, kunst- und gartenhistorischer sowie denkmalpflegerischer Belange zu pflegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu
machen. Sie verwaltet über 150 historische Bauten und rund 800 Hektar Gartenanlagen in Berlin und Brandenburg, unter anderem
Sanssouci, Cecilienhof, Park und Schloss Rheinsberg, Schloss Charlottenburg, Jagdschloss Grunewald sowie die Pfaueninsel. Ein großer
Teil dieser Bauten und Gartenanlagen ist in die Welterbe-Liste der UNESCO aufgenommen worden; sie alle gehören zu den beliebtesten
touristischen Zielen im Berliner Raum.
Die Beklagte betreibt als Diensteanbieter eine Internetplattform, auf der gewerblich und frei beruflich tätige Fotografen Fotos zum
entgeltlichen Herunterladen ins Internet stellen können. Sie hat ungefähr vier Millionen Bilder in dem Bildportal gespeichert,
darunter zahlreiche Fotos von Kulturgütern, die von der Klägerin verwaltet werden, so zum Beispiel Parkanlagen, Skulpturen sowie
Außen- und Innenansichten historischer Gebäude.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte dürfe diese Fotos ohne ihre – hier nicht erteilte – Genehmigung nicht vermarkten. Sie
verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, Fotos der von ihr verwalteten Kulturgüter auf dem Bildportal bereitzustellen, soweit
diese nicht von öffentlich zugänglichen Plätzen außerhalb der verwalteten Anlagen oder zu privaten Zwecken angefertigt wurden.
Darüber hinaus begehrt sie Auskunft unter anderem über die Anzahl der Fotografien und die damit erzielten Einnahmen. Schließlich
möchte sie die Ersatzpflicht der Beklagten für bereits entstandene und zukünftig noch entstehende Schäden festgestellt wissen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (ZUM-RD 2009, 223). Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen (ZUM 2010, 356). Mit der von
dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision möchte die Klägerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts erreichen.
Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Da…
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