Pirate Bay: Haftung des Internetserviceproviders (ISP) als Mitstörers
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Personensuchmaschinen, wie 123hier.de, 123people.de, Ask.com, wer-kennt-wen.de oder yasni.de sammeln von den verschiedensten sozialen Netzwerken und Webseiten Informationen über die jeweilige Person und stellen diese zusammengefasst auf ihren eigenen Seiten dar.
Daher sollten diejenigen, die ein Mitgliedskonto in sozialen Netzwerken, wie Facebook.com, MySpace.de, studi-vz.de oder Xing.de betreiben, wissen, dass es ganz entscheidend auf die Kontoeinstellung bzgl. der Privatsphäre ankommt, inwieweit durch das Einstellen in den sozialen Netzwerken konkludent eine Zustimmung zur Nutzung dieser Fotos durch Dritte erteilt wird.
In den Nutz8ungsbestimmungen bei Facebook heißt es beispielsweise in 2.1.:
“Für Inhalte, die unter die Rechte an geistigem Eigentum fallen, wie Fotos und Videos („IP-Inhalte“), erteilst du uns vorbehaltlich deiner Privatsphäre- und Anwendungseinstellungen die folgende Erlaubnis: Du gibst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, unentgeltliche, weltweite Lizenz für die Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest („IP-Lizenz“). Diese IP-Lizenz endet, wenn du deine IP-Inhalte oder dein Konto löscht, außer deine Inhalte wurden mit anderen Nutzern geteilt und diese haben sie nicht gelöscht.”
Das Landgericht Köln hatte sich in seinem Urteil vom 17. Juni 2009 – 28 O 662/08 – mit dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) zu befassen und gelangte zu dem Ergebnis, dass eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild nicht vorliegt, wenn das betreffende Abbild zuvor in einem sozialen Netzwerk ohne Einschränkung öffentlich gemacht wurde:
“Durch das Einstellen des Bildes in sein eigenes Nutzerprofil hat der Kläger konkludent eine solche Einwilligung erteilt. Diese Einwilligung gilt auch gegenüber der Beklagten zu 1), die mit ihrer Suchmaschine nur auf von Facebook freigegebene, d. h. im Rahmen von Facebook allgemein zugängliche, Bilder zugreifen kann. Wäre das Nutzerprofil des Klägers nicht öffentlich gewesen, hätte die Beklagte keinen Zugriff auf das Bild gehabt. Einer gesonderten – unter Umständen sogar schriftlichen – Einwilligung des Klägers bedurfte es demgegenüber nicht.”
Diese Entscheidung wurde zwar angefochten. Jedoch ist sie mittlerweile durch das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Februar 2010 – 15 U 107/09 – bestätigt und somit rechtskräftig geworden.
Sollten Sie von Veröffentlichungen betroffen sein, stehen wir Ihnen als erfahrene Rechtsanwälte im Medienrecht mit Rat und Tat zur Seite.
Schlagw… » Vollständiger ArtikelErschienen 15. April 2010 auf http://sewoma.de/berlinblawg.
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