Wohnungsdurchsuchung wegen Foto auf Firmenhomepage
Internet-Law | 7. Dezember 2011 — Ein Amtsgericht hatte eine Wohnungsdurchsuchung angeordnet, wegen des Verdachts der Verletzung von Unterhaltspflichten. Das ein…
Eigener Leitsatz:
Für eine Hausdurchsuchung ist ein Anfangsverdacht notwendig, also der Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde, wobei Verdachtsgründe vorliegen müssen, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Alleine, dass der Dienstherr eines Praktikanten das Foto des Praktikanten auf seiner Webseite veröffentlicht, lässt nicht auf ein entgeltliches Dienstverhältnis schließen.Bundesverfassungsgericht
Beschluss vom 26.10.2011
Az.: 2 BvR 15/11
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT Die Beschlüsse des Landgerichts Essen vom 2. Dezember 2010 - 30 Qs 93/10 - und des Amtsgerichts Essen vom 15. Oktober 2010 - 44 Gs 4178/10 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Essen zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung wegen des Verdachts der Unterhaltspflichtverletzung. I. 1. Der Beschwerdeführer lebt seit Mai 2008 von seiner Ehefrau getrennt. Er ist seinem am 26. Juni 2007 geborenen Sohn R... gegenüber unterhaltspflichtig. Nach der Trennung begann er nach seinen Angaben eine erste, von der Agentur für Arbeit finanzierte Berufsausbildung (Umschulung), welche er im Sommer 2010 abschloss. Im Rahmen dieser Umschulungsmaßnahme sei er bei der Firma P... als Praktikant beschäftigt gewesen. Er habe während dieser Zeit lediglich Leistungen von der Agentur für Arbeit bezogen; die Tätigkeit als Praktikant sei nicht vergütet worden. Über die seit Januar 2010 beim Amtsgericht gegen den Beschwerdeführer anhängige Unterhaltsklage war zum Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung keine Entscheidung ergangen. 2. Das Amtsgericht ordnete mit dem angegriffenen Beschluss vom 15. Oktober 2010 die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers nach schriftlichen Unterlagen, welche Aufschluss über dessen finanzielle Verhältnisse geben könnten, an. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt, seinen Unterhaltspflichten gegenüber seinem Sohn unentschuldigt seit September 2009 nicht nachgekommen zu sein, so dass das Kind durch die Kindsmutter und Dritte habe unterstützt werden müssen. 3. In der dagegen gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die Kindesmutter habe ihm im Laufe des Unterhaltsverfahrens immer wieder vorgeworfen, neben seinem Arbeitslosengeld während der Umschulung weitere Einkünfte erzielt zu haben. Es werde auf das beim Amtsgericht anhängige Verfahren zum Trennungs- und Kindesunterhalt verwiesen. Der Durchsuchungsbeschluss enthalte keine nähere Angabe, warum die behauptete …
» Vollständiger ArtikelErschienen 22. Dezember 2011 auf http://www.kanzlei.biz/.
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