Fortzahlungsantrag erforderlich bei Hartz IV
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Januar 2011 in den Verfahren B 4 AS 99/10 R und 29/10 R entschieden, dass für die
Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach der Beendigung des Bewilligungsabschnitts ein erforderlich ist.
In den vom Bundessozialgericht entschiedenen Fällen hatte das allerdings den Betroffenen rechtzeitig einen Fortzahlungsantrag zugeschickt. Wenn das also nicht
geschehen ist bleibt die Möglichkeit offen, dass die Gerichte das anders sehen.
Sie sollten sich also wenn Sie einen Fortzahlungsantrag stellen immer quittieren lassen, dass dieser auch eingegangen ist. Vor dem
Hintergrund dieser Entscheidung darf diese Bestätigung vom Jobcenter auch nicht (mehr) verweigert werden.
Die Kläger des Verfahrens zu dem Aktenzeichen B 4 AS 99/10 R ‑ Bezieher von II und Sozialgeld nach dem SGB II ‑ stellten ihren Antrag auf Fortzahlung der
Leistungen erst 3 1/2 Wochen nach Ablauf des vorangegangenen Bewilligungszeitraums. Die Entscheidung des Beklagten, ihnen auch erst
ab dem Eingang des Fortzahlungsantrags Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts weiter zu gewähren, hat das Bundessozialgericht
‑ ebenso wie die Vorinstanzen ‑ bestätigt. Für die 3 1/2wöchige Zwischenzeit mangelte es an einem Leistungsantrag, der im
Grundsicherungsrecht für Arbeitsuchende anspruchsauslösend ist. Anders als im Sozialhilferecht reicht insoweit nicht schon die bloße
Kenntnis des Leistungsträgers von der Hilfebedürftigkeit. Da der, das Antragserfordernis normierende § 37 SGB II zudem keine
gesetzliche Frist bestimmt, konnte ihnen auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Anspruch auf Leistungen für
den Zwischenraum haben die Kläger auch nicht auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, denn der Beklagte hatte die
Kläger zeitnah vor Ablauf des vorangegangenen Bewilligungszeitraums auf das Antragserfordernis hingewiesen und einen entsprechenden
Antrag übersandt.
In dem Fall zu dem Aktenzeichen B 4 AS 29/10 R war die Ausgangssituation insoweit etwas anders, als der Kläger, der durchgehend seit
dem 1. Januar 2005 Arbeitslosengeld II bezog, nach dem ersten Bewilligungsabschnitt ohne einen Fortzahlungsantrag gestellt zu haben
von dem Beklagten weiterhin Leistungen erhalten hatte. Der Beklagte hatte in dem Weiterbewilligungsbescheid auch nur darauf
hingewiesen, dass ein Fortzahlungsantrag rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungsabschnitts (vier Wochen) gestellt werden müsse. Den
Fortzahlungsantrag für den dritten Bewilligungszeitraum stellte der Kläger dann erst rund sechs Wochen nach Ablauf des zweiten
Bewilligungszeitraums und der Beklagte gewährte Leistungen auch in diesem Fall erst ab Eingang des Fortzahlungsantrags. Das
Bundessozialgericht hat das Urteil des Landessozialgerichts, das das Handeln des Beklagten für rechtmäßig befunden hat, a…
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