Fortsetzungszusammenhang & Zwangsvollstreckung
Laut einer jüngeren Entscheidung des BGH ist auch für das Zwangsvollstreckungsverfahren nicht am Institut des Fortsetzungszusammenhangs festzuhalten (BGH, Beschl. v. 18.12.2008 - I ZB 32/06). In der gegebenen Sachverhaltskonstellation hatte die Schuldnerin ursprünglich mit einer fehlerhaften UVP-Angabe geworben und wurde darauf hin von der Gläubigerin per Beschlussverfügung zur Unterlassung aufgefordert. Die Schuldnerin verstieß in der Folgezeit erneut gegen die Beschlussverfügung, so dass die Gläubigerin die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die Schuldnerin beantragte. Da die Schuldnerin anschließend noch einmal gegen die Beschlussverfügung verstieß, beantragte die Gläubigerin die Festsetzung eines weiteren Ordnungsmittels gegen die Schuldnerin. Diesem Antrag trat die Schuldnerin entgegen. Das erstinstanzlich mit der Angelegenheit befasste Gericht, das Landgericht Mannheim, hatte gegen die Schuldnerin antragsgemäß ein weiteres Ordnungsgeld festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hatte das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Schuldnerin ist der Ansicht, dass die Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes ausgeschlossen sei, weil gegen die Vollstreckungsschuldnerin bereits zuvor ein Ordnungsgeld wegen einer Zuwiderhandlung gegen dieselbe Beschlussverfügung festgesetzt worden sei. Insoweit seien die von ihr begangenen Verstöße als unselbständige Teilakte einer einheitlichen Tat zu qualifizieren. Das Beschwerdegericht ist dem entgegentreten und hat ausgeführt, dass die mehrfachen Verstöße der Schuldnerin gerade nicht nach den Grundsätzen über den Fortsetzungszusammenhang als einheitliche Tat anzusehen sind. Dies beruhe darauf, dass die Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs nach dessen Aufgabe auf strafrechtlichem Gebiet im Rahmen der Vollstreckung von Unterlassungstiteln nicht mehr anzuwenden ist. Dieser Auffassung ist der BGH gefolgt. Denn laut BGH ist auch für das Zwangsvollstreckungsverfahren nicht am Institut des Fortsetzun…
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Erschienen 10. September 2009 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.
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