Fortbildung - Gleiche Pflicht für alle ?

§ 43 a Abs. VI BRAO lautet bekanntlich wie folgt: „Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden."

Im Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) der Bundesregierung vom 19.10.2006 in der Bundestagsdrucksache 16/3038 findet sich u.a. Folgendes:

Artikel 4 Änderung des Deutschen Richtergesetzes Nach § 43 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird folgender § 43a eingefügt:

„§ 43a Fortbildung Der Richter ist verpflichtet, sich fortzubilden."

Das lässt hoffen! (Wobei natürlich die Frage bleibt, weshalb diese Regelung schon seit diversen Jahren in der BRAO steht, für Richter aber erst jetzt eingeführt werden soll)

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Erschienen 22. Oktober 2007 auf http://ra-melchior.blog.de.

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