Fortbestand des Urlaubs bei langandauernder Krankheit
Auswirkungen der neuen EuGH-/BAG-Rechtsprechung auf die Praxis
EuGH, Urteil vom 20.01.2009 (C-350/06)
BAG, Urteil vom 24.03.2009 (9 AZR 983/07)
Im Anschluss an das EuGH-Urteil vom 20.01.2009 hat das BAG mit Urteil vom 24.03.2009 seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben.
Nunmehr gilt, dass der Mitarbeiter seinen gesetzlichen Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsanspruch auch behält, wenn er ihn aus
krankheitsbedingten Gründen nicht nehmen konnte.
Der Rechtsprechungswandel des BAG hat erhebliche Auswirkungen die betriebliche Praxis:
Vertrauensschutz für sogenannte „Altfälle“ gibt es nur bis zum 02.08.2006; dies ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe des
Vorlagebeschlusses des LAG Düsseldorf.
Arbeitsvertragliche/tarifvertragliche Ausschlussfristen sowie Verjährungsfristen können während der Dauer einer Erkrankung des
Arbeitnehmers einer Übertragung der Urlaubsansprüche nicht entgegengehalten werden.
Verbleibt der Mitarbeiter nach Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit im Unternehmen, muss der übertragene Urlaub in dem
Kalenderjahr geltend gemacht und genommen werden, in dem der Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig ist. Ausnahmsweise kann der Urlaub
unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BUrlG auf die ersten 3 Kalendermonate des Folgejahres übertragen werden.
Wichtig: Eine Übertragung/Abgeltung des Urlaubes im Krankheitsfalles ist nur für den gesetzlichen Mindesturlaub, nicht für
weitergehende tarif-/arbeitsvertragliche Urlaubsansprüche vorgeschrieben.
► Praxistipp:
Zur Klarstellung sollten die bestehenden Arbeitsverträge entsprechend angepasst werden mit der Maßgabe, dass eine
Übertragung/Abgeltung des über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden arbeitsvertraglichen/tarifvertraglichen Urlaubes bei
krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen ist. …
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