Formvorschriften für die anwaltliche Vergütungsvereinbarung
Für den Abschluss einer sind nicht die im Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung, sondern
die im Zeitpunkt des Zustandekommens der Vereinbarung geltenden rechtlichen Regelungen maßgeblich. Der Textform ist nicht genügt,
wenn es infolge nachträglicher handschriftlicher Ergänzungen an einem räumlichen Abschluss der Vereinbarung fehlt.
Für die Form der im hier entschiedenen Fall vom Bundesgerichtshof zu beurteilenden Gebührenvereinbarung gilt aufgrund einer analogen
Anwendung des in § 61 Abs. 2 RVG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedankens die durch das Gesetz vom 12.06.2008 zur
Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren mit dem 1. Juli 2008 in Kraft getretene Regelung des § 3a Abs. 1 Satz 1
RVG. Da den nach dieser Vorschrift zu beachtenden Anforderungen der Textform (§ 126b BGB) nicht genügt ist, erweist sich die zwischen
den Parteien geschlossene Vergütungsvereinbarung als nichtig (§ 125 Satz 1 BGB). Folglich besteht kein Anspruch auf die mit der Klage
verfolgte vereinbarte Vergütung (§ 611 Abs. 1, § 675 Abs. 1 BGB); demgegenüber ist die auf Erstattung der teilweise geleisteten
vereinbarten Vergütung gerichtete Widerklage gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, § 4b Satz 2 RVG als begründet zu erachten.
Die zwischen den Parteien geschlossene Vergütungsvereinbarung hat nach dem Inhalt des seit dem 1. Juli 2008 anwendbaren § 3a Abs. 1
Satz 1 RVG der Textform des § 126b BGB zu entsprechen.
Nach der allgemeinen Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der
unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt
oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Da die Kläger vor dem 1. Juli 2008 von
der Beklagten mandatiert wurden, wäre auf der Grundlage dieser Regelung die bis zum 30. Juni 2008 gültige Formvorschrift des § 4 Abs.
1 Satz 1 und 2 RVG anzuwenden. Es kann dahinstehen, ob die Bestimmung des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG infolge ihrer auf die Berechnung der
Vergütung bezogenen Tatbestandsfassung nur für die Vergütung als solche, also die Gebühren und Auslagen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG) des
Rechtsanwalts, und darum nicht für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung gilt. Jedenfalls wird die Vorschrift des § 60 Abs. 1
Satz 1 RVG, soweit die Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung betroffen ist, durch die spezielle Regelung des § 61 Abs. 2 RVG
verdrängt.
Die Norm des § 61 Abs. 2 RVG sieht als Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vor,
dass auf eine Vergütungsvereinbarung die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden sind, wenn der Auftrag zur Erledigung derselben
Angelegenheit noch unter der Geltung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte erteilt, die auf die Vergütungsvereinb…
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