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Formen des Besitzes

am 04.09.2008 von http://www.jurakopf.de

Während ein Nicht-Jurist regelmäßig nicht mal zwischen Besitzer und Eigentümer zu unterscheiden weiß, geht der Jurist ein bisschen weiter: Im Sachenrecht gibt es veschiedene (Erscheinungs-)Formen des Besitzes. Ein paar Vokabeln.
Unmittelbarer und mittelbarer Besitz
Unmittelbarer Besitz ist einfach: Tatsächliche Herrschaftsgewalt über die Sache (§854 I BGB). Was im Gesetz nicht steht, aber noch wichtig ist: Man muss zudem einen Besitzerwerbswillen haben, also den Willen, die Gewalt über die Sache auch ausüben zu wollen.
Nett in dem Zusammenhang ist immer der verlorengegangene Geldschein, der mal im Supermakrt, mal im Kino verloren geht und von der Angestellten eingesteckt wird. Hier hat der Inhaber (der Obhut) des Geschäftsraumes einen so genannten generellen Besitzwillen, das heisst was dort verloren geht, ist in seinem Besitz. Nochmals zur Erinnerung: Besitz ist nicht Eigentum.
Der mittelbare Besitzer ist in §868 BGB definiert. Er ist der Besitzer “hinter” dem unmittelbaren Besitzer. Ein griffiges Beispiel ist die vermietete Wohnung: Mieter = unmittelbarer Besitzer; Vermieter = mittelbarer Besitzer. Rechtlich ist der unmittelbare ebenso wie der mittelbare geschützt, was weniger untereinander, als vielmehr gegenüber Dritten zum tragen kommt, die sich unerlaubt an der Sache bedienen: Hier kann sich nicht nur der unmittelbare, sondern auch der mittelbare Besitzer wehren. Damit der mittelbare Besitz vorliegt, muss ein Besitzmittlungsverhältnis vorliegen - ob dies rechtlich wirksam ist, ist dabei gleich, es reicht der nach aussen getretene Wille ein solches zu begründen.
Eigenbesitz und Fremdbesitz
Definition in §872 BGB: Wer eine Sache so besitzt, als wäre sie sein Eigentum, ist Eigenbesitzer - ansonsten ist man Fremdbesitzer. Dabei ist ausschlaggebend, was der Besitzer …

Die Übergabesurrogate bei beweglichen Sachen

Jurakopf / Der Übergang des Eigentums an beweglichen Sachen klingt einfach: Einigung und Übergabe. Doch es gibt Fälle, in denen eine Übergabe gar nicht mehr nötig ist - und dennoch das Eigentum übergehen soll. Hier helfen die Übergabesurrogate, derer dre…

Urteil des BGH zur Beweislast im E.B.V. - Bösgläubiger oder verklagter Besitzer.

mindermeinung.de / Leitsatz: Ermöglicht der Besitz einer Sache deren Nutzung, so ist eine auf Zahlung des objektiven Ertragswerts der Sache gerichtete Klage des Eigentümers für die Zeit ab Bösgläubigkeit des Besitzers oder Rechtshängigkeit der Herausgabeklage una…

Besitz und Eigentum in der Wirtschaftswoche

Handakte WebLAWg / “Was Mieter und Besitzer jetzt wissen müssen”, titelt die Wirtschaftswoche auf Heft 28. Das ist ungefähr so aussagekräftig wie: “Was Ingnoranten und Unwissende jetzt wissen müssen” oder “Was Dicke und stark Übergewi…

Notwegerecht des Besitzers

Blickpunkt Recht & Steuern / Nur der Eigentümer, nicht aber auch der Besitzer eines zugangslosen Grundstücks kann die Einräumung eines Notwegrechts nach § 917 Abs. 1 BGB verlangen; das gilt auch dann, wenn der Besitzer Eigentümer von Scheinbestandteilen ist, die sich auf ei…

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Enteignung zum Zweck wissenschaftlicher Erfassung

Archivalia (Archivrecht) / Das Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg enthält interessante innovative Regelungen zur Enteignung. http://www.denkmalpflege-bw.de/service/denkmalschutzgesetz.php §25 Voraussetzungen der Enteignung (1) Die Enteignung ist zulässig, soweit die…

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