Formelle Wirksamkeit einer Heizkostenabrechnung
Zur formellen Wirksamkeit einer Heizkostenabrechnung im Wohnraummietverhältnis hat jetzt erneut der Bundesgerichtshof Stellung
genommen:
Die Abrechnungen des Vermieters enthielten im entschiedenen Fall sämtliche Einzeldaten, die erforderlich sind, um anhand der
Vorschriften der Heizkostenverordnung die Wärmekosten korrekt in und Warmwasserkosten aufzuteilen. Dies genügte dem Bundesgerichtshof:
Dass die Ermittlung der Wärmekosten ohne Kenntnis dieser Vorschriften kaum verständlich ist und die Vorschriften der
Heizkostenverordnung dem durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Mieter regelmäßig nicht bekannt sind, kann nicht dem
Vermieter angelastet werden. Der Vermieter hat eine Heizkostenabrechnung zu erstellen, die den Anforderungen der Heizkostenverordnung
entspricht. Eine Pflicht, diese Vorschriften mitzuteilen oder zu erläutern, trifft ihn hingegen nicht. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs genügt es für eine formell wirksame Abrechnung im Bereich der Heizkostenverordnung, wenn ein mit den einschlägigen
Rechtsvorschriften vertrauter Mieter anhand der mitgeteilten Faktoren die vorgenommene Abrechnung nachprüfen kann. Dies gilt nicht
nur für den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 9 Abs. 2 HeizkostenV, sondern generell für die Heizkostenverordnung.
Deshalb hielt es der Bundesgeri…
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