Formelle Wirksamkeit einer Heizkostenabrechnung

Zur formellen Wirksamkeit einer Heizkostenabrechnung im Wohnraummietverhältnis hat jetzt erneut der Bundesgerichtshof Stellung genommen:

Die Abrechnungen des Vermieters enthielten im entschiedenen Fall sämtliche Einzeldaten, die erforderlich sind, um anhand der Vorschriften der Heizkostenverordnung die Wärmekosten korrekt in Heizkosten und Warmwasserkosten aufzuteilen. Dies genügte dem Bundesgerichtshof:

Dass die Ermittlung der Wärmekosten ohne Kenntnis dieser Vorschriften kaum verständlich ist und die Vorschriften der Heizkostenverordnung dem durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Mieter regelmäßig nicht bekannt sind, kann nicht dem Vermieter angelastet werden. Der Vermieter hat eine Heizkostenabrechnung zu erstellen, die den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht. Eine Pflicht, diese Vorschriften mitzuteilen oder zu erläutern, trifft ihn hingegen nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es für eine formell wirksame Abrechnung im Bereich der Heizkostenverordnung, wenn ein mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertrauter Mieter anhand der mitgeteilten Faktoren die vorgenommene Abrechnung nachprüfen kann. Dies gilt nicht nur für den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 9 Abs. 2 HeizkostenV, sondern generell für die Heizkostenverordnung.

Deshalb hielt es der Bundesgeri…

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Themen: Anwendungsbereich , Heizkosten , Betriebskostenabrechnung , Wohnraummiete
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 6. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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