Formbedürftigkeit des Erbverzichts und die dinglichen Vollzugsgeschäfte

§ 2348 BGB regelt lediglich die Formbedürftigkeit des Erbverzichts als abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft. Eine entsprechende Anwendung auf dingliche Vollzugsgeschäfte, die mit einem Erbverzicht im Zusammenhang stehen, kommt nicht in Betracht.

Gemäß § 2346 Abs. 1 Satz 1 BGB können Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers durch Vertrag mit diesem auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Dieser Erbverzichtsvertrag bedarf nach § 2348 BGB der notariellen Beurkundung. Bei ihm handelt es sich um ein abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft. Diese erforderliche Beurkundung ist durch den Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 19.12.2007 erfolgt. Der Übernahmevertrag unterliegt demgegenüber nicht der notariellen Beurkundungspflicht. Die Abtretung der Kommanditanteile sowie damit zusammenhängend die Abtretung der Forderungen gegen die Klägerin ist gemäß §§ 398, 413 BGB formfrei möglich. Für das Leibrentenversprechen ist gemäß § 761 Satz 1 BGB Schriftform vorgesehen, die eingehalten ist.

Auch eine entsprechende Anwendung von § 2348 BGB auf die in dem Übernahmevertrag enthaltene Forderungsabtretung kommt nicht in Betracht. Zwar liegt dem abstrakten Erbverzicht in der Regel auch ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft zugrunde. Hierbei kann es sich um die schuldrechtliche Verpflichtung zur Abgabe eines Verzichts handeln oder um einen gegenseitigen Vertrag, der etwa die Verpflichtung zur Abgabe der Verzichtserklärung gegen die Erbringung von Abfindungsleistungen durch den Erblasser vorsieht. Ob für ein derartiges Kausalgeschäft ebenfalls die Formvorschrift des § 2348 BGB gilt, hat der Bundesgerichtshof bisher offen gelassen.

Diese Frage muss hier ebenso wenig entschieden werden wie diejenige, ob und inwieweit sich die Beurkundungspflicht des Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrages auch auf den Übernahmevertrag erstreckt, weil der Erblasser in diesem Gegenleistungen für den Erbverzicht erbringt. Ebenso kann offen bleiben, ob bei Formunwirksamkeit eines dem Erbverzicht zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts Heilung in entsprechender Anwendung von § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB, § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG durch die notarielle Beurkundung des dinglichen Vollzugsgeschäfts nach § 2348 BGB in Betracht kommt.

Selbst wenn ein dem abstrakten Erbverzicht zugrunde liegendes Verpflichtungsgeschäft einschließlich des Übernahmevertrages der Formvorschrift des § 2348 BGB unterläge, hätte dies nicht zur Folge, dass auch für die Wirksamkeit der dinglichen Abtretung der Darlehensforderung notarielle Beurkundung erforderlich wäre. Die Formbedürftigkeit des § 2348 BGB erstreckt sich nicht auf weitere dingliche Vollzugsgeschäfte über den Erbverzicht hinaus.

Zwar nimmt das Berufungsgericht an, dass auch die beiden dinglichen Verträge des Erbverzichts sowie der Anteilsübernahme und der Leibrente “miteinander stehen und fallen” sollen. Dies folgt schon daraus, dass nach B. § …

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Themen: Bgb , Erbverzicht , Formerfordernis , Vollzugsgeschäft
Rechtsgebiet: Erbrecht

Erschienen 30. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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