Forenbetreiber haften für eingestellte Beiträge

Bis Mai 2006 nahm die Rechtsprechung einheitlich eine Haftung des Forenbetreibers für rechtsverletzende Postings seiner Mitglieder an. Dann entschied jedoch das OLG Düsseldorf, der Forenbetreiber könne sich einer Haftung entziehen (Urt. v. 26.04.2006, Az. I-15 U 180/05, abrufbar hier). Voraussetzung: der Autor des rechtsverletzenden Beitrags ist bekannt oder wird vom Betreiber des Forums bekannt gegeben. Dieses Urteil lag dem Bundesgerichtshof (BGH) nun zur Überprüfung vor.

Der BGH hatte in seiner Entscheidung (Urt. v. 27.03.2007, Az. VI ZR 101/06) demnach zu klären, ob und unter welchen Umständen der Betreiber eines Internetforums vom Verletzten für Forenbeiträge in Anspruch genommen werden kann.

Ausgehend von der Pressemitteilung des BGH (die Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht) haftet der Forenbetreiber für rechtsverletzende Forenbeiträge auf Unterlassung, sobald dieser Kenntnis hat. Dies gilt selbst dann - im Unterschied zur Aufassung des OLG Düsseldorf -, wenn die Identität des Autors des rechtsverletzenden Beitrags bekannt ist.

Im Ausgangsfall ging es um zwei Einträge, die unter “Nicknames” gepostet worden waren. Name und Anschrift des Autors waren nur in einem der beiden Fälle den Parteien bekannt.

Nach Auffassung des BGH kann der Forenbetreiber den Verletzen jedoch nicht auf den - bekannten - Autor verweisen. Vielmehr hafte auch der Betreiber ab Kenntnis der Rechtsverletzung auf Unterlassung, so der BGH. Das bedeutet, der Forenbetreiber muß einen als rechtsverletzend gerügten Beitrag aus dem Forum entfernen, wenn eine Rechtsverletzung vorliegt und er über diese in Kenntnis gesetzt wurde.

Nicht durchsetzen konnte sich der Forenbetreiber vor dem BGH mit dem Argument, daß die Forenbeiträge Teil einer Meinungsäußerungsplattform seien. Insoweit wurde die in der Rechtsprechung gängige Abwägung, daß ein berechtigtes Interesse an der Aufrechthaltung einer rechtsverletzenden Äußerung nicht bestehen kann, anscheinend bestätigt. In diesen Fällen tritt das Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Grundgesetz hinter die schutzwürdigen Rechte des Verletzten, z.B. aus dem Persönlichkeitsrecht, zurück.

Der Forenbetreiber haftet damit neben dem eigentlichen Rechtsverletzer auf Unterlassung.

Diese Entscheidung stärkt die Rechte der durch Forenbeiträge Verletzten. Dadurch wird meines Erachtens angemessen berücksichtigt, daß sich die Rechte des Verletzten oft genug nicht durchsetzen l…

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Themen: Medien , Telemedien

Erschienen 28. März 2007 auf http://www.ra-maas.de.

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