Forenbetreiber haften für eingestellte Beiträge
Bis Mai 2006 nahm die Rechtsprechung einheitlich eine Haftung des Forenbetreibers für rechtsverletzende Postings seiner Mitglieder
an. Dann entschied jedoch das OLG Düsseldorf, der Forenbetreiber könne sich einer Haftung entziehen (Urt. v. 26.04.2006, Az. I-15 U
180/05, abrufbar hier). Voraussetzung: der Autor des rechtsverletzenden Beitrags ist bekannt oder wird vom Betreiber des Forums
bekannt gegeben. Dieses Urteil lag dem Bundesgerichtshof (BGH) nun zur Überprüfung vor.
Der BGH hatte in seiner Entscheidung (Urt. v. 27.03.2007, Az. VI ZR 101/06) demnach zu klären, ob und unter welchen Umständen der
Betreiber eines Internetforums vom Verletzten für Forenbeiträge in Anspruch genommen werden kann.
Ausgehend von der Pressemitteilung des BGH (die Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht) haftet der Forenbetreiber für
rechtsverletzende Forenbeiträge auf Unterlassung, sobald dieser Kenntnis hat. Dies gilt selbst dann - im Unterschied zur Aufassung
des OLG Düsseldorf -, wenn die Identität des Autors des rechtsverletzenden Beitrags bekannt ist.
Im Ausgangsfall ging es um zwei Einträge, die unter “Nicknames” gepostet worden waren. Name und Anschrift des Autors waren nur in
einem der beiden Fälle den Parteien bekannt.
Nach Auffassung des BGH kann der Forenbetreiber den Verletzen jedoch nicht auf den - bekannten - Autor verweisen. Vielmehr hafte auch
der Betreiber ab Kenntnis der Rechtsverletzung auf Unterlassung, so der BGH. Das bedeutet, der Forenbetreiber muß einen als
rechtsverletzend gerügten Beitrag aus dem Forum entfernen, wenn eine Rechtsverletzung vorliegt und er über diese in Kenntnis gesetzt
wurde.
Nicht durchsetzen konnte sich der Forenbetreiber vor dem BGH mit dem Argument, daß die Forenbeiträge Teil einer
Meinungsäußerungsplattform seien. Insoweit wurde die in der Rechtsprechung gängige Abwägung, daß ein berechtigtes Interesse an der
Aufrechthaltung einer rechtsverletzenden Äußerung nicht bestehen kann, anscheinend bestätigt. In diesen Fällen tritt das Recht auf
freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Grundgesetz hinter die schutzwürdigen Rechte des Verletzten, z.B. aus dem Persönlichkeitsrecht,
zurück.
Der Forenbetreiber haftet damit neben dem eigentlichen Rechtsverletzer auf Unterlassung.
Diese Entscheidung stärkt die Rechte der durch Forenbeiträge Verletzten. Dadurch wird meines Erachtens angemessen berücksichtigt, daß
sich die Rechte des Verletzten oft genug nicht durchsetzen l…
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