Forderungssperre im Rahmen der Prozesskostenhilfe trotz Vermögenzuwachs beim Mandanten

Dass Freud und Leid manchmal ungleich verteilt sein können, wird insbesondere auch im Rahmen der Prozesskostenhilfe deutlich, und zwar dann, wenn der beigeordnete Anwalt für seinen Mandanten im Prozess ein für diesen wirtschaftlich äußerst positives Ergebnis erzielt hat, er selbst aber weiterhin auf die ihm im Rahmen der Prozesskostenhilfe zustehende, zu weiten Teilen unter den gesetzlichen Gebühren liegende und ab einem Gegenstandswert von 30000 Euro sogar nach oben hin gedeckelte Prozesskostenhilfevergütung zurückgeworfen ist. Im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde hatte der BGH auf diesem Hintergrund die Frage zu entscheiden, ob aus verfassungsrechtlichen Gründen der Anwendungsbereich des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach § 242 BGB einzuschränken ist, wenn der Mandant im Prozess einen rechtsbeständigen Anspruch gegen Prozessgegner erlangt, der den Vergütungsanspruch seines Anwalts deutlich übersteigt. Der BGH bezeichnete im Beschluss vom 24.09.2009 - IX ZR 224/06 - diese Frage nicht als klärungsbedürftig und stellte sich im Rahmen der Begründung des Beschlusses auf den Standpunkt, dass dann, wenn man in solchen Fällen eine systemkonforme Reduktion der Forderungssperre vornehmen würde, ein gesetzliches Erfolgshonorar einführen würde. Dem dürfte jedoch entgegenzuhalten sein, dass zum einen im Rahmen der …

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Themen: Prozesskostenhilfe , Vergütungs- Und Kostenrecht
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 17. Oktober 2009 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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