Bestreiten schützt vor Inkassobuden?
RA J. Melchior, Wismar | 24. März 2010 — Es sieht ganz so aus. Haufe finance informiert: Die zum 1.4. in Kraft tretende Scoring-Novelle macht das Eintreiben von …
Angesichts alarmierender Zahlen bezüglich der Forderungsverluste für das Jahr 2009 rückt das Thema „effizientes Forderungsmanagement“ mehr denn je in den Fokus der Unternehmen.
Im Rahmen der Insolvenzprognose der Kreditversicherung Euler Hermes wurde die Schätzung der Forderungsverluste für das Jahr 2009 von bisher 58,0 Mrd. Euro auf nunmehr 75 Mrd. Euro angehoben.
Zudem treten am 1.4.2010 neue Datenschutzvorschriften in Kraft, die unter dem Namen „Scoring-Novelle“ zusammengefasst sind und das Eintreiben von Forderungen nochmals erschweren. Hiervon betroffen sind sämtliche Unternehmen, die zur Eintreibung von offenen Forderungen gegen private Schuldner externe Dienstleister wie Inkassobüros oder Kreditversicherungen beauftragen wollen, da die Bekanntgabe der Kundendaten eine Datenübermittlung nach dem Bundesdatenschutzgesetz darstellt. An die Weitergabe dieser Kundendaten werden durch die datenschutzrechtlichen Regelungen der so genannten „Scoring-Novelle“ nunmehr nochmals verschärfte Anforderungen gestellt.
Folgendes ist hierbei ab dem 1. April 2010 zu beachten:
Betroffen sind all jene Forderungen, die noch nicht ausgeklagt und damit rechtssicher festgestellt wurden. Der Schuldner muss mindestens zweimal schriftlich vom Unternehmen gemahnt worden sein, bevor seine Daten an ein externes Dienstleistungsunternehmen wie Inkassobüro oder Kreditversicherung übergeben werden dürfen. Die Übermittlung der Schuldnerdaten darf frühestens 4 Wochen nach der ersten Mahnung erfolgen. Der Schuldner muss vom Unternehmen über die bevorstehende Datenübermittlung informiert werden. Das muss einerseits rechtzeitig geschehen, darf andererseits aber nicht vor der ersten Mahnung erfolgt sein. Bestreitet der Schuldner die Forderung, gleichgültig aus welchem Grund, darf eine Datenübermittlung nicht mehr erfolgen. Die Tatsache des Bestreitens ist zu prüfen und zu dokumentieren.Im Rahmen des Forderungsmanagements stellen sich Unternehmen regelmäßig die Frage, ob sie ein Inkassounternehmen oder einen Rechtsanwalt beauftragen sollen. An dieser Stelle punkteten die Inkassounternehmen in der Vergangenheit häufig damit, dass bei Nichterfolg keine Kosten anfallen, während Anwälten solche Erfolgshonorare verboten sind.
Angesichts der neuen, verschärften Vorgaben für Inkassounternehmen und Kreditversicherungen sollten sich Unternehmen nochmals Gedanken über die Effizienz ihres Forderungsmanagements machen, da die sofortige Beauftragung eines Rechtsanwaltes zukünftig durchaus vorteilhafter sein könnte:
Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes unterliegt nicht den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der „Scoring-Novelle“, was zu einem deutlichen Zeitvorteil führt. Der Rechtsanwalt kann bereits nach der ersten Mahnung des Schuldners beau… » Vollständiger ArtikelErschienen 25. März 2010 auf http://www.wkblog.de.
RA J. Melchior, Wismar | 24. März 2010 — Es sieht ganz so aus. Haufe finance informiert: Die zum 1.4. in Kraft tretende Scoring-Novelle macht das Eintreiben von …
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