Forderungsausfall: Verjährung von Ansprüchen in Polen
am 30.12.2006 von http://www.schindlerboltze.de/weblog
Seit der deutschen Schuldrechtsmodernisierung aus dem Jahre 2002, nach der die Regelverjährung von 30 auf 3 Jahre reduziert wurde (hierzu unsere Pressemitteilung), ist die Anspruchsverjährung aktueller denn je. Zu Ende eines jeden Jahres stehen Unternehmen vor der Gefahr, die Durchsetzbarkeit ihrer Ansprüche zu verlieren.
Doch sind gerade im Handel mit polnischen Unternehmen Besonderheiten des polnischen Rechtes zu berücksichtigen:
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach polnischem Recht 10 Jahre (Art. 118 Kodeks ciwilny (KC) - Zivilgesetzbuch)
Handelt es sich aber auf Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen oder Ansprüche im Zusammenhang mit der Führung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, so beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre (Art. 118 KC a.E.).
Im Falle Forderung aufgrund eines Kaufvertrages (z.B. die Kaufpreisforderung) beträgt die Verjährungsfrist sogar nur 2 Jahre (Art. 554 KC).
Mögen die Verjährungsfristen selbst auf den ersten Blick nicht erstaunen, so ist bei der Berechnung der Verjährungsfrist besondere Aufmerksamkeit erforderlich. Denn anders als im deutschen Recht verjähren Forderungen nicht am Jahresende! Vielmehr ist …
Achtung - Verjährungsfristen
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VERJÄHRUNG
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Auf Verjährung achten!
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Verjährung von Pflichtteilsansprüchen
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LANGSAM
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AG Düsseldorf: Verjährung, Verjährungshemmung und Neubeginn der Verjährung bei Pflichtteilsansprüchen
Vertretbar Weblawg / AG Düsseldorf, Urteil v. 31.03.2006 - Az: 20 C 11369/05 (rechtskräftig): Verjährung, Verjährungshemmung und Neubeginn der Verjährung bei Pflichtteilsansprüchen Sachverhalt:Im September 1999 verstarb der Erblasser, der zuvor die Beklagte testame…
Verjährung trotz Haftungsbescheid
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Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters
Recht und Gesetz / Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 19.01.2005 festgestellt, dass die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters gem. § 548 Abs. 1 Satz 2, 200 Satz 1 BGB auch dann mit dem Zeitpunkt, in dem die…
5C.44/2007: Verjährung der Haftungsansprüche gegen den Vormund
Blawg von David Vasella / Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Vormund verjähren nach ZGB 454 I ein Jahr nach Zustellung der Schlussrechnung. Das heisst nach der Lehre, der sich das BGer anschliesst, dass die Ansprüche keinesfalls früher verjähren; sie verjähren aber…
5C.44/2007: Verjährung der Haftungsansprüche gegen den Vormund
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» openPR.de - Verjährung von Forderungen am 31. Dezember 2005. Vielen Unternehmen drohen Verluste.
Verjaehrung von Forderungen am 31 Dezember 2005 Vielen Unternehmen drohen Verluste
