Folgenreicher Flughafenunfall

Das Landgericht Köln hat am 19. Mai 2011 (Az.: 8 O 257/10) entschieden, dass ein Fluggast, der bei einem Transport auf einem Flughafengelände verletzt wird, für die Folgen nur dann seine Fluggesellschaft in Anspruch nehmen kann, wenn diese den Transport organisiert hat. Eine aus Frankfurt am Main stammende Frau und spätere Klägerin hatte während einer Tagung in Brüssel eine an einer Beinverletzung leidende Mitreisende kennengelernt, die mit dem gleichen Flugzeug ebenfalls nach Frankfurt zurückfliegen wollte. Die Klägerin bot ihr an, sie bei der Rückreise zu unterstützen und fragte daher beim Einchecken am Schalter der Fluggesellschaft danach, wie ihrer Mitreisenden am besten geholfen werden könne. Die Mitarbeiterin der Airline bestellte daraufhin einen Elektrocaddy, mit welchem die beiden Damen zum Flugsteig gebracht werden sollten. Während der Fahrt kam es jedoch zu einem unerwarteten Zwischenfall. Bei Durchfahren einer automatischen Flügeltür schloss sich diese, bevor das Fahrzeug sie vollständig passiert hatte. Dadurch wurde die Klägerin erheblich am Knie verletzt. Die Airline wies ihre Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderung als unbegründet zurück, da deren Mitarbeiterin lediglich aus Freundlichkeit den Transportdienst des Flughafens informiert habe, ohne ihm offiziell einen Auftrag zu dem Transport erteilt zu haben. Sie könne daher nicht für den bedauerlichen Vorfall zur Verantwortung gezogen werden. Die Richter des Kölner Landgerichts wiesen die Klage der verletzten Passagierin als unbegründet zurück, da die Klägerin weder einen Anspruch aus Vertragserfüllung gemäß § 280 Absatz 1 BGB noch nach den Vorschriften des Montrealer Übereinkommens hat. Gemäß § 17 dieses Übereinkommens hat der Luftfrachtführer, so auch die beklagte Fluggesellschaft, zwar Schäden zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sich der Zwischenfall an Bord eines Luftfahrzeugs oder aber beim Ein- oder Aussteigen ereignet. Der Zwischenfall, bei dem die Klägerin verletzt wurde, fällt folglich nicht unter die Bestimmungen des Übereinkommens, denn selbst bei einer großzügigen Auslegung ereignete er sich eindeutig nicht beim Einsteigen. Auch entfällt eine vertragliche Haftungsverpflichtung der Fluggesellschaft…

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Themen: Frankfurt , Bgb , Fluggesellschaft , Flugzeug , Airline , Frontpage

Erschienen 6. Februar 2012 auf http://www.bleil.de/.

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