Folgen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

Der JMStV ist ein Staatsvertrag zwischen allen Bundesländern, der den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien zum Ziel hat. Primär geht es darum, Kinder und Jugendliche vor Angeboten im Rundfunk und insbesondere auch im Internet zu schützen, durch die die Entwicklung oder Erziehung der Kinder bzw. Jugendlichen beeinträchtigt oder gefährdet werden könnte.

Betreiber von Internetseiten mit entsprechendem Inhalten werden durch den Vertrag verpflichtet, ihre Webseiten zu kennzeichnen. In der Theorie sollen Eltern, aber auch Schulen und andere öffentliche Einrichtungen so die Möglichkeit haben, durch den Einsatz von Filtersoftware den Zugriff auf solche Seiten zu verhindern, die Inhalte bereitstellen, die nicht für alle Altersstufen geeignet sind.

Ob eine solche Regulierung geeignet ist, den bezweckten Erfolg herbeizuführen, muss grundsätzlich bezweifelt werden. Da sich beispielsweise amerikanische Webseitenbetreiber kaum für die deutsche Insellösung interessieren dürften, werden auch in Zukunft weiterhin beliebig viele Seiten mit problematischen Inhalten verfügbar sein. Insoweit erinnern die Regelungen an das Hornberger Schießen. Es soll hier jedoch keine Bewertung stattfinden, sondern beleuchtet werden, wann konkret welche Pflichten entstehen.

1. Kennzeichnung des Inhaltes

In § 5 Abs. 1 JMStV heißt es:

“Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Die Altersstufen sind:

1. ab 6 Jahren,

2. ab 12 Jahren,

3. ab 16 Jahren,

4. ab 18 Jahren.

Die Altersstufe „ab 0 Jahre” kommt für offensichtlich nicht entwicklungsbeeinträchtigende Angebote in Betracht.”

Aus der Lektüre dieser Regelung ergibt sich zunächst, dass grundsätzlich keine Pflicht zur generellen Alterskennzeichnung besteht. Nur wenn Inhalte angeboten werden, die die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen beeinflussen könnten, ist eine entsprechende Kennzeichnung erforderlich. Dabei handelt es sich um solche Angebote, die nur für Nutzer ab 16 bzw. 18 Jahren geeignet sind. Alternativ kann der Betreiber aber auch auf andere Zugangsbeschränkungen zurückgreifen, beispielsweise durch ein Zugangssystem mit Altersüberprüfung – oder Sendezeiten berücksichtigen. In diesem Fall darf der Betreiber seine Seiten nur ab 22 bzw. 23 Uhr online stellen. Eine in der Praxis eher unbrauchbare Lösung. Eine Kennzeichnung “ab 12“ ist dagegen nur dann erforderlich, wenn das Angebot sich im Allgemeinen an Kinder unter 12 Jahren ri…

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Themen: Rundfunk , Jugendschutz , Erziehung

Erschienen 6. Dezember 2010 auf http://www.netzrecht.net.

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