Fogging-Schäden sind bei vertragsgemäßen Gebrauch vom Vermieter zu tragen

Als “Fogging” bezeichnet man Schwarzstaubablagerungen in der Wohnung, die zu einem nebelhaften Schleier führen. Treten diese auf kommt es häufig zum Streit, ob die für die Entfernung notwendigen Kosten durch den Vermieter oder den Mieter zu tragen sind.

Der BGH hat nunmehr in einer Entscheidung vom 28.5.2008 - Az: VIII ZR 271/07 - entschieden, dass es sich um einen Mangel im Sinne des § 536 BGB handelt, der daher durch den Vermieter zu tragen ist. Dies gelte auch dann, wenn die Entstehung des Foggings auf Maßnahmen des Mieters zurückzuführen ist, wenn diese Maßnahmen einem ordnungsgemäßen Gebrauch der Mietsache entsprechen. Hier hatten die Sachverständigen festgestellt, dass die Ausstattung der…

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Themen: Bundesgerichtshof , Gesetze , Gesetze Und Urteile , Teppich , Bgh Fogging

Erschienen 2. Juni 2008 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.

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