BVerwG: Höhere Förderung für Waldorfschulen?
rechtsanwalt.com | 30. Januar 2012 — Im folgenden Fall geht es um die Waldorfschulen, die frei sind und sich im Land Baden-Württemberg befinden. Es geht um die Frag…
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim aufgehoben, in dem ein Anspruch auf eine höhere Förderung der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg weitgehend abgelehnt worden war. Die Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg begehren für das Rechnungsjahr 2003 eine höhere Förderung, als sie im Privatschulgesetz des Landes als Zuschuss zu den laufenden Betriebskosten vorgesehen war.
Geklagt hat ein von Eltern getragener gemeinnütziger Verein, der in Nürtingen eine Freie Waldorfschule betreibt, die als Ersatzschule anerkannt ist. Auf seinen Antrag gewährte ihm das Oberschulamt Stuttgart für das Rechnungsjahr 2003 nach den Vorschriften des Privatschulgesetzes (PSchG) einen Zuschuss zu den laufenden Betriebskosten in Höhe von rund 1,5 Mio. €. Der Kläger ist der Ansicht, diese staatliche Förderung habe nicht mehr das Existenzminimum des Schultyps der Freien Waldorfschule gesichert und deshalb nicht den Vorgaben genügt, die das Grundgesetz an die Förderung von Schulen in freier Trägerschaft stelle. Trotz seines erheblichen finanziellen Engagements und obwohl er verfassungswidrig hohe Schulgelder erhoben habe, habe die Schule seit Jahren ein erhebliches Defizit erwirtschaftet. Der Kläger hat hierauf gestützt Klage mit dem Ziel erhoben, das Land zu verpflichten, über seinen Antrag auf Gewährung einer höheren Förderung erneut zu entscheiden.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat das Land verpflichtet, über den Antrag des Klägers erneut zu entscheiden, ihm über die Zuschüsse zu den laufenden Betriebskosten hinaus weitere Zuschüsse als Ausgleich für von ihm gewährte Schulgeldbefreiungen zu bewilligen. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revisionen des Klägers und des Landes das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Klärung des Sachverhalts zurückverwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat für die erneute En…
» Vollständiger ArtikelErschienen 22. Dezember 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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