Flughafen-Beihilfen für Ryanair
können aus
unerlaubter Handlung und Wettbewerbsrecht gegen Flughäfen vorgehen, die Konkurrenten Beihilfen gewähren, entschied jetzt der
Bundesgerichtshof. Zwei Klagen von Fluglinien gegen die Flughäfen Frankfurt-Hahn und Lübeck wegen Beihilfen an müssen daher neu verhandelt werden.
Im ersten der beiden jetzt vom Bundesgerichtshofs entschiedenen Fall wendet sich die gegen Konditionen, die der Flughafen Frankfurt-Hahn der Fluggesellschaft Ryanair
eingeräumt hat, und die sie für unzulässige staatliche Beihilfen hält. Aufgrund der Beteiligungsverhältnisse ist der ein öffentliches Unternehmen, so dass in Betracht kommt,
dem Staat das Handeln des Flughafens zuzurechnen. Die Lufthansa verlangt Auskunft über die Ryanair gewährten Vorteile und
Unterlassung, Ryanair “Marketing Support” oder sonstige Zuschüsse zu gewähren.
Sowohl das erstinstanzlich mit der Klage befasste Landgericht Bad Kreuznach wie in der Berufungsinstanz auch das Oberlandesgericht
Koblenz haben die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Koblenz hat angenommen, es bestehe keine Grundlage für Ansprüche der
Klägerin gegen den Flughafen. Insbesondere komme Art. 88 Abs. 3 S. 3 EGV (jetzt Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV), nach dem die
Mitgliedstaaten ohne Genehmigung der Kommission keine Beihilfemaßnahmen durchführen dürfen, nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht.
Ob der Flughafen tatsächlich Beihilfen an Ryanair gewährt habe, bedürfe deshalb keiner Entscheidung.
In dem zweiten jetzt vom entschiedenen Parallelfall hat wegen Beihilfen zugunsten von Ryanair gegen den Flughafen Lübeck geklagt.
Der Bundesgerichtshof hat jeweils die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben: Es kommt in Betracht, urteilte der Bundesgerichtshof, dass
die Ansprüche der Lufthansa auf deliktsrechtlicher Grundlage (§ 823 Abs. 2 BGB) begründet sind. Das beihilferechtliche
Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ist ein Schutzgesetz, das auch im Interesse der Konkurrenten des
Beihilfeempfängers besteht. Darüber hinaus ist es auch eine Marktverhaltensregelung i. S. des § 4 Nr. 11 UWG, so dass Verstöße gegen
das Verbot wegen Rechtsbruchs unlauter sein können. Wer gegen das Durchführungsverbot verstößt, kann daher delikts- und
wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung, Auskunft, Beseitigung der Beeinträchtigung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der
wettbewerbsrechtliche Anspruch verjährt allerdings grundsätzlich in sechs Monaten (§ 11 UWG), während für den Anspruch aus § 823 Abs.
2 BGB die Regelverjährungsfrist von drei Jahren gilt.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union begründet das Durchführungsverbot Rechte der Einzelnen, die von den
nationalen Gerichten zu beachten sind. Das Verbot hat gerade die Funktion, die Interessen derjenigen zu schützen, die von der
Wettbewerbsverzerrung infolge der betroffen …
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