Fluggastrechte in der Wolke

Der Vulkan in Island ist derzeit das Topthema in den Nachrichten und es scheint nicht absehbar, wann der Berg zur Ruhe kommt. Immer wieder wird in den Medien berichtet, dass Urlauber und sonstige Reisende an ihrem derzeitigen Ort festsitzen oder teilweise abenteuerliche Rückreisen antreten. Gestern sind fünf Urlauber von den Kanarischen Inseln per E-Mail auf mich zugekommen, weil die Fluggesellschaft TUI bzw. TUIfly ohne Angabe von Gründen die Rückflüge gekündigt hat, die eigentlich schon längst hätten durchgeführt sein sollen. Die Frage ist, ob das einfach so möglich ist, denn es wurden auch keine Ersatzflüge angeboten. Nur eine kurze E-Mail von TUI: „aufgrund der andauernden Sperrung von Teilen des europäischen Luftraums ist der reguläre Flugbetrieb derzeit stark beeinträchtigt. Zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht eindeutig abzusehen, wie lange die Sperrungen der Flughäfen andauern werden und wie lange es dauern wird, bis sich der Flugverkehr wieder normalisiert. Aus diesen Gründen ist TUIfly.com gezwungen, Abflüge ersatzlos abzusagen und die entsprechenden Beförderungsverträge zu kündigen. Leider ist auch Ihre Buchung von dieser Flugstreichung und der Kündigung betroffen. Wir haben die Daten Ihrer Flugbuchung unten für Sie aufgelistet. Selbstverständlich erstattet Ihnen TUIfly.com den für diese Buchung bezahlten Reisepreis. Sollten Sie einen Teil der Flüge bereits genutzt haben, dann erfolgt die anteilige Erstattung des Reisepreises für den nicht genutzten Flug. Die Erstattung erfolgt zeitnah auf die bei Buchung angegebene Zahlungsart.“ Liest man auf der Webseite des Unternehmens die gestrige Pressemitteilung, klingt das etwas anders. „Die Rückholaktion für TUI Urlauber läuft weiter“. Betrachtet man den Fall man aus rechtlicher Sicht, wird man wohl von einem Fall der sog. höheren Gewalt ausgehen müssen. Per Definition liegt höhere Gewalt vor, wenn ein von außen kommendes und keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, nicht voraussehbares und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht anwendbares Ereignis eintritt (Pauschalreise RiLi der EU). Dennoch ist eine Fluggesellschaft laut deutschem Recht dazu verpflichtet, in diesem Fall für die Rückreise zu sorgen und die M…

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Themen: Tui

Erschienen 20. April 2010 auf http://www.ra-quandel.de/Blog/Blog.html.

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Datei:EyjafjallajökullSkógar.JPG – Wikipedia